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BFH IX B 38/12 ΓÇó Non-admission complaint: separate revision request inadmissible
BFH IX B 38/12Bfh / Division 903.07.2012Dismissed
The BFH dismissed a non-admission complaint against an FG Cologne judgment on construction-cost capitalization. It held that a separate substantive revision request is inadmissible in such proceedings, which can only seek admission of revision or remittal. The claimed ground of divergence was also inadequately substantiated because the complaint did not compare the decisive reasoning of the lower court with conflicting case law. The FG had applied BFH precedent and its finding of a standards jump in all four core areas made the wording used for the original standard irrelevant.
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Grenzen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann neben dem Zulassungsantrag kein selbständiger Revisionsantrag gestellt werden; zulässig ist nur das Begehren auf Zulassung der Revision oder auf Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO. Die Divergenzrüge erfordert die Gegenüberstellung tragender Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der behaupteten Divergenzentscheidung; bloße Tatsachenabweichungen, fehlerhafte Subsumtion oder eine abweichende Würdigung des Einzelfalls genügen nicht. Stützt das FG seine Entscheidung auf die BFH-Rechtsprechung und seine Tatsachenfeststellungen, ist eine bloße terminologische Differenz bei der Beschreibung des Ausgangsstandards unerheblich, wenn der festgestellte Standardsprung in den Kernbereichen tragend bleibt.
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: IX B 38/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 255 Abs 2 S 1 HGB
Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 26. Januar 2012, Az: 10 K 235/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionsantrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig; Herstellungskosten bei Standardsprung
Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag ist im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unzulässig.
NV: Stellt das FG bei Baumaßnahmen in allen vier Kernbereichen einen Standardsprung fest, ist es ohne Belang, wenn das FG von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard bezogen auf den ursprünglichen Zustand spricht.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.
2 1. Der über den Antrag, die Revision zuzulassen, hinaus gestellte Revisionsantrag (im Schriftsatz vom 15. Mai 2012, S. 2 oben) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht --FG--, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des Revisionsbegehrens in Gestalt eines entsprechenden Sachantrags (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 2010 IX B 153/09, BFH/NV 2010, 922; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115).
3 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) wurde schon mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144; vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, unter 1. b). Dazu reichen insbesondere weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und in BFH/NV 2012, 741).
4 Eine Abweichung im Grundsätzlichen ist vorliegend auch nicht gegeben. Vielmehr ist das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (einschließlich der zitierten Divergenzentscheidungen: BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, und IX R 39/97, BFH/NV 2002, 25) und nach Maßgabe seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass "es in allen vier Kernbereichen zu einem Standardsprung gekommen ist". Daher ist ohne Belang, wenn das FG bezogen auf den ursprünglichen Zustand von einem "einfachen" oder "einfachsten" statt von einem "sehr einfachen" Standard spricht.