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BFH IX B 52/12 ΓÇó Non-admission complaint dismissed: hearing and stay of proceedings
BFH IX B 52/12Bfh / Division 922.06.2012Dismissed
The BFH rejected the claimant’s non-admission complaint against an FG Munich judgment concerning income-tax-related interest. It held that there was no violation of the right to be heard because the claimant had an opportunity to comment and could have attended the hearing through properly served counsel. It also found no procedural defect in refusing a stay of proceedings, since a stay under § 251 ZPO via § 155 FGO requires matching motions, which were absent, and a suspension under § 74 FGO was not justified because the parallel tax case was not prejudicial. The alleged failure to exercise discretion was insufficiently substantiated.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; right to be heard and procedural duty of the parties. Hearing is afforded when the parties have an opportunity to comment on the factual basis of the decision; a party who does not use that opportunity cannot invoke a hearing violation. Service on counsel is effective for and against the represented party; counsel bears the duty to inform the client of the hearing date. § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO: stay of proceedings requires concordant requests by the parties. § 74 FGO: failure to suspend proceedings may constitute a procedural defect only where legally relevant reasons for suspension existed; a parallel procedure must be prejudicial in the required sense. A complaint must identify the asserted review ground with sufficient clarity.
Entscheidungsdatum: 2012-06-22
Aktenzeichen: IX B 52/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 74 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 251 ZPO
Vorinstanz: vorgehend FG München, 29. Februar 2012, Az: 1 K 1628/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf Gehör - Aussetzung des Verfahrens
NV: Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen .
NV: Das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO setzt übereinstimmende Anträge der Beteiligten voraus .
NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht verletzt.
3 Rechtliches Gehör wird den Beteiligten u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Die Beteiligten trifft eine prozessuale Mitverantwortung, die ihren Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Im Streitfall nutzte der Kläger die sich ihm bietende Gelegenheit, sich rechtliches Gehör im Rahmen der eigens von ihm beantragten mündlichen Verhandlung zu verschaffen, nicht. Der Kläger war auch nicht gehindert, persönlich an der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2012 teilzunehmen; denn es war allein Aufgabe der Prozessbevollmächtigten des Klägers, denen die Ladung mit Wirkung für und gegen den Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden war (vgl. § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO), diesen über den Verhandlungstermin zu informieren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2009 III B 118/08, BFH/NV 2010, 665, m.w.N.).
4 2. Soweit der Kläger die "fehlende Anordnung des Ruhens des Verfahrens" durch das FG rügt, geht aus der Beschwerdeschrift schon nicht hinreichend deutlich hervor, welchen Revisionszulassungsgrund er damit geltend macht. Denn für das im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung) fehlte es schon an übereinstimmenden Anträgen des Klägers und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und damit an den insoweit einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen. Das FA hatte das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt, sondern lediglich erklärt, es würde sich einem Ruhen nicht widersetzen, wenn das FG ein solches für "sachdienlich" erachte; Letzteres hat das FG aber nicht getan.
5 Wäre der seinerzeitige Antrag des Klägers indes als ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens i.S. des § 74 FGO zu verstehen und der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel mithin als solcher der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens auszulegen, liegt der gerügte Mangel nicht vor. Denn im Streitfall waren für das FG keine beachtlichen Gründe gegeben, die eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO hätten rechtfertigen können. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2007 sei für das die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1999 bis 2003 betreffende Klageverfahren nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft seien, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen müsse; diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
6 3. Soweit der Kläger das "Unterlassen einer Ermessensentscheidung" rügt, wird kein Revisionszulassungsgrund in der gebotenen Form geltend gemacht.