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BFH IX B 37/12 ΓÇó Missing warning before worsening objection decision in tax appeal
BFH IX B 37/12Bfh / Division 903.07.2012Dismissed
The BFH dismissed a non-admission complaint against an FG judgment in a tax case. The taxpayers argued that the tax office had issued a worsening objection decision without the warning required under § 367(2) sentence 2 AO. The BFH held that this, even if relevant as an irregularity in the administrative objection stage, is not a procedural defect of the tax court under § 115(2) No. 3 FGO. In addition, the taxpayers had themselves pursued substantive tax reductions in the objection proceedings, so the alleged defect was not established on their own account. Challenges to the FG's factual and legal assessment were inadmissible in the non-admission complaint.
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Ein behaupteter Verfahrensfehler des Finanzamts im außergerichtlichen Vorverfahren begründet keinen Verfahrensmangel des Finanzgerichts. Die Rüge der fehlenden Warnung vor einer verbösernden Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO betrifft grundsätzlich nur das Verwaltungsverfahren; sie kann allenfalls mittelbar Bedeutung erlangen, wenn sich daraus eine verfahrensrechtliche Beeinträchtigung des gerichtlichen Verfahrens ergibt. Der Zweck des Verböserungshinweises liegt in der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit der Rechtsbehelfsrücknahme; wer indes im Einspruchsverfahren selbständig weitere materiell-rechtliche Einwendungen erhebt und eine Herabsetzung begehrt, kann sich auf eine solche Beeinträchtigung regelmäßig nicht berufen. Rügen bloßer fehlerhafter Tatsachen- oder Rechtswürdigung ersetzen keinen Zulassungsgrund.
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: IX B 37/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 367 Abs 2 S 2 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 11. Januar 2012, Az: 6 K 2226/09 E, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Berücksichtigung eines unterlassenen Verböserungshinweises im Klageverfahren
NV: Dem FA unterläuft ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet .
NV: Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich gegen die "fehlerhafte Tatsachenwürdigung" und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) wenden, haben sie schon keinen Zulassungsgrund bezeichnet. Mit einer dahin gehenden, der Revision vorbehaltenen Rüge können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
3 Das angefochtene Urteil leidet auch nicht unter dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474, m.w.N.), nicht hingegen der hier gerügte Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im außergerichtlichen Vorverfahren, der --jedenfalls nach Auffassung der Kläger-- vor seiner verbösernden Einspruchsentscheidung den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorgeschriebenen Hinweis zu Unrecht unterlassen habe. Zwar unterläuft dem FA ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet. Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben. Wenn indes für den Steuerpflichtigen --nach einer entsprechenden Aufforderung-- eine Zurücknahme des Rechtsbehelfs nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- im außergerichtlichen Vorverfahren zusätzliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, liegt der behauptete Verfahrensfehler des FA schon nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat auch das FG im Streitfall nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfahrensfehlerhaft entschieden.