Reminder against BFH cost bill requires no representation, but is unfounded

BFH X E 4/12Bfh / Division 1026.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The BFH held that a cost debtor may personally file a reminder against a BFH cost bill because no representation requirement applies in that procedure. The reminder nevertheless failed because only objections to the cost bill itself are admissible under § 66 Abs. 1 GKG. The debtor’s attack on the alleged invalidity of the GKG and GVG did not concern the assessment’s contents and was also insufficiently substantiated. The cost bill therefore stood, and the reminder proceedings were fee-free.

Regest

§ 66 Abs. 1 GKG; reminder against a court cost bill; scope of review and absence of representation requirement before the BFH. A reminder against a BFH cost bill may be lodged personally by the cost debtor, since no postulationszwang applies in this procedural avenue (consid. 1). However, the scope of the reminder is limited to objections directed against the cost assessment itself, namely the inclusion and amount of individual items and, where applicable, the value in dispute; abstract attacks on the validity of statutory bases do not constitute admissible objections to the cost bill (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X E 4/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-26

Aktenzeichen: X E 4/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 66 Abs 1 GKG, GKG, GVG

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG

Leitsatz

NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das FG ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das GKG und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.

2 Der Kostenschuldner beantragt, die Kostenrechnung aufzuheben.

3 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg.

5 1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 X E 1/11, BFH/NV 2012, 428).

6 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Die Einwendungen des Kostenschuldners, das GVG und das GKG seien ungültig, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

7 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Schlagwörter

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