No tax deduction for stock speculation loss from 1998

BFH IX B 31/12Bfh / Division 926.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayer’s complaint against the FG München. It held that a stock speculation loss allegedly incurred under the expired § 23 EStG a.F. for 1997/1998 is not tax-deductible and cannot be offset against gains from 1999. The court also found no violation of the right to be heard and no breach of § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, noting that the FG was not obliged to discuss every item in the file expressly.

Regest

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.; Steuerliche Behandlung von Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften 1997/1998 und deren Verrechnung mit Gewinnen des Folgejahres; Aufgrund der Nichtigerklärung der Norm für die Jahre 1997 und 1998 sind dort entstandene Spekulationsverluste steuerlich nicht zu berücksichtigen und können auch nicht mit Gewinnen eines späteren Jahres verrechnet werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt die Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, jedoch nicht die ausdrückliche Erörterung sämtlicher Einzelfallumstände; ein Verstoß liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn sich das Gericht nicht mit jedem Akteninhalt ausdrücklich auseinandersetzt.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 31/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-26

Aktenzeichen: IX B 31/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 24. Januar 2012, Az: 11 K 1166/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Keine steuerliche Berücksichtigung eines im Jahr 1999 entstandenen Spekulationsverlusts aus Wertpapiergeschäften - Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Leitsatz

NV: Aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für das Jahr 1998 ist ein im Jahr 1998 entstandener Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 IX R 13/01, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125) .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3 Zum einen handelt es sich bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) um ausgelaufenes Recht, so dass nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen wäre, wenn sich die Frage der Steuerbarkeit von Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des Jahres 1998 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Schon dies ist nicht ersichtlich.

4 Jedenfalls aber ist höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. für die Jahre 1997 und 1998 der im Jahr 1997/1998 entstandene Spekulationsverlust aus Wertpapiergeschäften steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 13/01, BFHE 206, 316, BStBl II 2005, 125, sowie vom 15. Januar 2008 IX R 31/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 1059). Dies schließt es auch ein, dass Verluste, die im Jahr 1998 ggf. angefallen sind, nicht mit Gewinnen aus dem Jahr 1999 verrechnet werden können.

5 2. Weiter hat das Finanzgericht (FG) das rechtliche Gehör der Klägerin und Beschwerdeführerin (Art. 103 des Grundgesetzes) nicht verletzt, vielmehr seine Entscheidung hinreichend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH begründet. Auch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung zwar das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).

Schlagwörter

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