BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - IX B 71/12•BFH, 2012-07-10 — IX B 71/12
BFH, Beschluss vom 10.07.2012 - IX B 71/12Bfh / 9. Senat10.07.2012
BFH | Beschluss | 2012-07-10 | IX B 71/12 | (Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG)
Entscheidungsdatum: 2012-07-10
Aktenzeichen: IX B 71/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 3 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Januar 2012, Az: 1 K 2736/09, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
(Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 34 Abs. 3 EStG)
NV: Ein Arbeitnehmer kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hervorgehobene Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie offenbar so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Der Kläger kann aus der ausschließlich auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) beschränkten Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG für seine Besteuerung keine verfassungsrechtlichen Zweifel aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten. Will der Gesetzgeber mit der Sozialzwecknorm insbesondere die mittelständische Wirtschaft steuerlich entlasten (vgl. BTDrucks 14/4217, unter I. Allgemeiner Teil), so ist die Situation des Klägers als Arbeitnehmer --wie das FG zutreffend ausführt-- damit nicht vergleichbar, erhält er doch typischerweise --wie auch hier geschehen-- Leistungen aus der auch arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Intention des Gesetzgebers auch Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz C 2, und zur Rechtsentwicklung Rz A 95).
2 Soweit sich der Kläger gegen die seiner Ansicht nach gegebene Übermaßbesteuerung durch die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG wendet, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. September 2009 IX R 93/07 (BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032), auf dessen Grundsätze die Beschwerdebegründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht eingeht.
3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.