Single-judge transfer and non-admission complaint in tax case

BFH VI B 40/12Bfh / 6. Abteilung11.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the complainant's non-admission complaint against an FG Düsseldorf judgment. It held that the alleged procedural defect of improper judicial composition did not exist because a case transferred to a single judge remains a single-judge matter even after a later change in the court's business allocation; the single judge is the statutory judge under Art. 101(1) sentence 2 GG. The complainant also failed to substantiate any ground for leave to appeal under § 115 FGO, relying in substance only on alleged errors in the merits.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter und spätere Änderung der Geschäftsverteilung: Mit der Übertragung geht der Rechtsstreit vollständig auf den Einzelrichter über; dieser tritt an die Stelle des Senats als gesetzlicher Richter. Eine einmal wirksam auf den Einzelrichter übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei späterer Umverteilung der Senate durch das Präsidium. Die Person des zuständigen Einzelrichters bestimmt sich nach dem internen Mitwirkungsplan des nun zuständig gewordenen Senats; ein erneuter Übertragungsbeschluss ist nicht erforderlich (vgl. consid. 3). Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung scheitert daher, wenn der Einzelrichter nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig geworden ist. Mangels hinreichender Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde ferner unzulässig bzw. unbegründet.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 40/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-11

Aktenzeichen: VI B 40/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2012, Az: 14 K 2924/11 E, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter

Leitsatz

  1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  2. NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung geltend macht, hat er die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrunds nicht dargelegt.

2 1. Der behauptete Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

3 Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Der Einzelrichter wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen anderen Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständig gewordenen Senats (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1998 VII R 102/97, BFHE 186, 5, BStBl II 1998, 544). Entsprechend konnte die Einzelrichterin des durch eine Änderung der Geschäftsverteilung zuständig gewordenen 14. Senats den Streitfall entscheiden, ohne dass ein weiterer Übertragungsbeschluss notwendig gewesen wäre.

4 2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt worden.

5 Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine ordnungsgemäße Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert, dass sich die Beschwerdeschrift mit der bisher ergangenen BFH-Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage mithin eindeutig ist und nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347). Im Streitfall hat sich der Kläger weder mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auseinandergesetzt noch zustimmende oder ggf. abweichende Meinungen in der Literatur angeführt. Er hat auch nicht ausgeführt, weshalb und inwieweit zwingende Gründe vorliegen, aufgrund deren eine Abweichung von den Vorgaben des § 33 Abs. 3 EStG geboten sei, der die Höhe der zumutbaren Belastung festlegt und insoweit ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit abstellt. Mit seinem Begehren, im Rahmen der Zumutbarkeit einer Belastung auch andere Umstände zu berücksichtigen, macht er im Grunde geltend, die Vorentscheidung sei materiell unrichtig. Mit der Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung kann der Kläger indes im Beschwerdeverfahren nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gehört werden.

Schlagwörter

single judgepanel compositionnon-admission complaintstatutory judgetax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court was improperly composed because the transferred case was decided by a single judge after a later change in court assignments.

Extrahierter Entscheid

No procedural defect existed; once a case is transferred to a single judge, it remains a single-judge matter even if the court's distribution of business later changes.

Extrahierte Begründung

The transfer shifts the case in full to the single judge, who replaces the panel as the statutory judge under Art. 101(1) sentence 2 GG. The judge's identity is determined by the internal allocation plan of the now competent chamber; no further transfer order was needed.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently demonstrated grounds for leave to appeal on the basis of fundamental importance or other reasons under § 115 FGO.

Extrahierter Entscheid

No; the complainant did not meet the statutory substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

He did not engage with existing BFH case law, scholarly views, or administrative opinions, and essentially argued only that the lower court had erred on the merits. Mere misapplication of law does not by itself establish a ground for admission under § 115 FGO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.