Kirchensteuerpflicht aus Taufe und Wohnsitz verfassungsgemäß

BFH I B 146/11Bfh / 1. Abteilung09.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the plaintiff's complaint against the non-admission of revision as inadmissible because he did not adequately substantiate either a procedural defect or a divergence. The complaint attacked the FG's refusal to take evidence on declarations of non-membership, but the FG had considered only baptism and residence decisive. The asserted divergence from a BVerwG judgment was also inadequately developed. The court accepted the FG's constitutional assessment that church membership and the resulting church tax liability may be derived from baptism and residence without violating Article 4 GG.

Omnilex-Regeste

§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO; Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels und Divergenz. Eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist unschlüssig, wenn die beanstandete Beweiserhebung lediglich Tatsachen betrifft, die nach der materiellrechtlichen Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich sind. Eine Divergenzrüge setzt die Bezeichnung abstrakter, entscheidungserheblicher Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung und in der herangezogenen Vergleichsentscheidung voraus. Die bloße Behauptung einer 'faktischen' Abweichung genügt nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, die evangelische Kirchenmitgliedschaft und die hierauf beruhende Kirchensteuerpflicht aus Taufe und Wohnsitz abzuleiten (Anschluss an BVerfG, Beschl. vom 31.3.1971).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 146/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: I B 146/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 4 GG, § 115 FGO, § 116 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Nürnberg, 25. August 2011, Az: 6 K 145/11, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Evangelische Kirchensteuerpflicht durch Taufe

Leitsatz

NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und die hiermit verbundene Kirchensteuerpflicht aus der Taufe sowie dem Wohnsitz abgeleitet wird.

Gründe

1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner --dem Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt …-- mit Bescheiden vom 22. September 2010 erstmals zur Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009 herangezogen worden. Der Kläger, der bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik lebte, wurde im Jahre 1958 getauft. Er übersiedelte im April 1989 nach … (Bundesland X). Am 31. August 2010 erklärte er seinen Kirchenaustritt.

2 Einspruch und Klage gegen die vorgenannten Bescheide blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

3 Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

4 Der Vortrag, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, dass er (bzw. seine Ehefrau) gegenüber den Behörden in X nicht erklärt habe, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein, ist unschlüssig. Die Vorinstanz hat die Kirchenmitgliedschaft allein aus der Taufe und dem Wohnsitz des Klägers in X abgeleitet und hierzu erläutert, dass eine hierauf gründende Kirchensteuerpflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) nicht verletze (BVerfG-Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, Der Betrieb 1971, 753). Die Rüge des Klägers zielt mithin darauf, einen aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären; sie ist bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des vorinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darzulegen.

5 Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO), weil das FG "faktisch" vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. September 2010 7 C 22/09 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2011, 90) abgewichen sei. Der Kläger hat es insoweit versäumt, abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie im vorinstanzlichen Urteil andererseits so konkret zu benennen, dass eine Divergenz erkennbar wird (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42). Im Übrigen hat das FG selbst ausgeführt, dass das Urteil des BVerwG in NVwZ-RR 2011, 90 einen Sachverhalt betreffe, bei dem nach innerkirchlichem Recht die Religionsmitgliedschaft allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet werde, im Streitfall hingegen über die --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende-- Religionszugehörigkeit in der evangelischen Kirche aufgrund der Taufe des Klägers zu entscheiden sei. Auch insoweit lässt die Beschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des FG vermissen.

Schlagwörter

church taxbaptismreligious membershipnon-admission complaintduty to investigatedivergencefreedom of religionadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a procedural defect because the FG did not take evidence on church membership declarations.

Extrahierter Entscheid

No. The proposed evidence concerned a fact that the FG regarded as irrelevant, since it derived church membership from baptism and residence.

Extrahierte Begründung

A challenge to the failure to take evidence must relate to a potentially decisive fact. Because the FG based liability solely on baptism and residence, the offered proof could not establish a reviewable procedural defect.

Kernrechtsfrage

Whether a divergence from BVerwG 7 C 22/09 was sufficiently substantiated to justify admission of the revision.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint failed to identify conflicting abstract legal principles and did not engage with the lower court's reasoning.

Extrahierte Begründung

To plead divergence, the appellant must set out the decisive legal propositions in the compared decisions. The complaint did not do so, and the cited BVerwG case concerned a materially different basis for church membership.

Kernrechtsfrage

Whether church membership and resulting church tax liability based on baptism and residence violate Article 4 GG.

Extrahierter Entscheid

The court accepted the FG's view that this is constitutionally unobjectionable, relying on BVerfG precedent.

Extrahierte Begründung

The FG's approach was consistent with BVerfG case law holding that deriving church membership and tax liability from baptism and residence does not infringe freedom of religion or belief.

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