Place of supply for foreign auto and motorcycle rallies

BFH V B 78/11Bfh / 5. Abteilung04.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the tax office's complaint against non-admission of revision. It held that the legal question was settled: for the organizer of a sport or entertainment event to fall under § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG, the service costs must be passed on through visitors' admission prices. This was not the case for rallies where participants paid entry fees and no paying spectators were involved.

Omnilex-Regeste

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG; place of supply for sporting or similar services by an organizer; the provision applies only if the organizer's service costs are included in the admission prices paid by visitors. Where, conversely, participants pay entry fees to the organizer and the event is not performed for paying spectators, no organizer service within the meaning of the provision is present. The question is settled by the case law of the EuGH and the BFH (consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 78/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-04

Aktenzeichen: V B 78/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3a Abs 2 Nr 3 UStG 1999

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Juni 2011, Az: 12 K 1776/07, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Leistungsort bei der Veranstaltung von Auto- und Motorrad Rallyes im Ausland

Leitsatz

NV: Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH geklärt, dass die Leistung eines Veranstalters für "sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass die Kosten der betreffenden sportlichen Leistungen in die von Besuchern der Veranstaltung aufgewendeten Einrittspreise eingehen. Dies ist nicht der Fall, wenn --umgekehrt-- Rennfahrer für die Veranstaltung einer Rallye an den Veranstalter Nenngelder bezahlen und auch die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht wird .

Tatbestand

1 I. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Nenngelder, die der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) von den Teilnehmern für die in den Streitjahren 1999 bis 2004 in Marokko für Motorrad- und Geländewagenfahrer organisierten Ralleys erhalten hat, im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

2 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) lägen nicht vor, weil die Vorschrift eine Leistung des Veranstalters gegenüber Zuschauern mit den von ihm engagierten Sportlern voraussetze. Das FG hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Leistungen seien nicht im Inland steuerbar, denn der Kläger sei Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.

3 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des FA, mit der es die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO begehrt.

4 Klärungsbedürftig sei die Frage, ob der Begriff "kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistung" im Sinne der Vorschrift so auszulegen sei, dass dies eine entgeltliche sonstige Leistung voraussetze und ob jemand Veranstalter im Sinne der Vorschrift sein könne, wenn die an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler selbst keine entgeltlichen Leistungen erbringen und die Veranstaltung nicht vor Publikum stattfindet.

Entscheidungsgründe

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6 Die vom FA aufgeworfene Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Gründe, die eine weitere Entscheidung erforderlich machten, sind nicht erkennbar.

7 Wie der BFH in den Urteilen vom 6. November 2002 V R 57/01 (BFH/NV 2003, 827) zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F.) und vom 1. Dezember 2010 XI R 27/09 (BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458) sowohl zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F. als auch zu der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung (n.F.) entschieden hat, bezweckt diese Regelung die Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG und ist richtlinienkonform auszulegen. Hierzu habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, die Regelung solle für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen gelten, deren Kosten in den Preis der Ware eingehen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996

C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 Rdnr. 22).

8 Unter Hinweis darauf hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2003, 827, unter II.2.b zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. zu "unterhaltenden Leistungen" entschieden, erfasst seien unterschiedliche Tätigkeiten, deren unmittelbarer Zweck es sei, einem Publikum zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Veranstaltung etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen. Die Kosten dafür müssten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung (die Veranstaltung) eingehen.

9 Dementsprechend hat der BFH im Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 zu Leistungen eines Unternehmers, der --wie im Streitfall-- für Rennfahrer Ralleys veranstaltete und von den Teilnehmern für die Teilnahme an der Veranstaltung Nenngelder erhalten hat, entschieden, der Unternehmer sei kein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. (unter II.4.a). Auch hat der BFH die Beurteilung als Veranstalter "ähnlicher Leistungen" i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab 2000 geltenden Fassung mit der Begründung verneint, es lägen keine "Dienstleistungen ... zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen" vor, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen (unter II.4.c bb). Dies sei "nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten", nicht dagegen, wenn --umgekehrt-- die Rennfahrer an die Veranstalter Nenngelder bezahlten und auch die sportliche Veranstaltung nicht gegenüber (zahlenden) Zuschauern erbracht werde.

10 Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Leistung eines "Veranstalters" der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG bezeichneten Katalogleistungen nur vorliegt, wenn die jeweiligen Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten sodann in die von den Endverbrauchern (den Veranstaltungsbesuchern) gezahlten Eintrittspreise eingehen. Gründe, die eine erneute Entscheidung erforderlich machen, hat das FA nicht dargelegt, sondern vielmehr ausgeführt, auch die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass eine sportliche Leistung nur vorliege, wenn der Sportler Unternehmer sei.

Schlagwörter

place of supplysports servicesentertainment servicesadmission pricerallyrevision admissibilitytaxable supply

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for fundamental importance or legal development concerning the place of supply for rally organization services under § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG.

Extrahierter Entscheid

The question is already clarified by case law; no further decision is needed.

Extrahierte Begründung

EU and Federal Fiscal Court case law holds that the provision applies only where the organizer's sports/entertainment service costs are included in visitors' admission prices. That is not the case where participants pay entry fees to the organizer and no paying audience is involved.

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