Ignoring filed evidence is a procedural defect

BFH VI B 138/11Bfh / 6. Abteilung23.02.2012Annulled

Zusammenfassung

The BFH upheld the claimant's complaint because the fiscal court had dismissed the action on the assumption that no information on the son's income and benefits had been submitted, although such declarations were in the case file. This failure to consider the full record constituted a procedural defect. The BFH set aside the first-instance judgment and remanded the case to the fiscal court under § 116(6) FGO.

Regest

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; failure to consider the entire record as a procedural defect: A fiscal court commits a reviewable procedural error when it bases its decision on the supposed non-existence of submissions or facts, although the corresponding documents are contained in the file. The duty to form conviction from the Gesamtergebnis des Verfahrens requires complete quantitative and qualitative consideration of the record and the parties' submissions; a violation exists where clearly established file facts remain unconsidered or the judgment proceeds from a factual premise not matching the written record (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 138/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-23

Aktenzeichen: VI B 138/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO

Vorinstanz: vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. März 2011, Az: 5 K 166/10 (Kg), Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Leitsatz

NV: Stützt das Gericht die Klageabweisung darauf, dass Angaben zu Einkünften und Bezügen eines Kindes nicht gemacht worden seien, befinden sich solche Angaben jedoch in den finanzgerichtlichen Akten, ist das ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs 2. Nr. 3 FGO begründet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Es muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet, liegt dann vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; zuletzt BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2011 VI B 146/10, BFH/NV 2011, 1530).

3 2. Gemessen daran liegt ein Verfahrensverstoß vor, weil das FG im angefochtenen Urteil nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat. Denn zu Recht rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dass das FG seine die Klage abweisende Entscheidung für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2009 darauf gestützt habe, dass die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht keinerlei Angaben zu den Einkünften und Bezügen ihres Sohnes gemacht habe. Die Klägerin wendet insoweit zutreffend ein, dass sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 die Erklärungen zu den Einkünften ihres Kindes Johannes für die Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt habe. Und in der Tat befinden sich solche Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes, hier für das Kind X, in den finanzgerichtlichen Akten auf den Seiten 59 ff.

4 Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Schlagwörter

procedural defectfull recordfiscal procedureevidence in fileremand