Hearing complaint after change in senate assignment

BFH VI S 1/12Bfh / 6. Abteilung10.02.2012Dismissed

Zusammenfassung

The BFH VI Senate rejected a hearing complaint against its earlier non-admission complaint decision. It held that, despite the change in the allocation plan, the VI Senate was competent to decide the complaint because the transitional rule did not preserve III Senate competence for this case. On the merits, no violation of the right to be heard was found, as the prior decision had addressed the claimant's submissions and the complaint merely attacked the substantive legal assessment, which is not reviewable under § 133a FGO.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 133a FGO; change in allocation plan and competence for hearing complaint: after a modification of the court's business allocation, the senate newly assigned to the subject matter is competent to decide a hearing complaint against a decision rendered by the former senate, unless a transitional provision expressly preserves the former competence. A hearing complaint is inadmissible as a substitute for substantive review; a violation of the right to be heard requires specific circumstances showing that the court failed to take account of relevant submissions. Mere disagreement with the legal assessment or assertion of erroneous adjudication does not suffice (consid. 3-7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI S 1/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: VI S 1/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 133a FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 8. Dezember 2011, Az: III B 75/10, Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans - Verletzung rechtlichen Gehörs

Leitsatz

NV: Bei Änderung der Geschäftsverteilung ist der neue Senat auch für die Anhörungsrüge zuständig, die sich gegen eine Entscheidung des abgebenden Senats richtet .

Tatbestand

1 I. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2011 III B 75/10 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 31. März 2010 10 K 158/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

3 1. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, obwohl der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss des BFH durch den III. Senat erlassen wurde.

4 Für die ursprüngliche Nichtzulassungsbeschwerde war nach dem im Jahr 2011 geltenden Geschäftsverteilungsplan der III. Senat des BFH zuständig (A, III. Senat Nr. 2 Buchst. d). Durch eine Änderung der Geschäftsverteilung ist nach dem für das Jahr 2012 geltenden Geschäftsverteilungsplan nunmehr für Verfahren betreffend "... Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G ..." der erkennende VI. Senat zuständig (A, VI. Senat Nr. 1 Buchst. e). Lediglich für die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, die bis 31. Dezember 2009 (Revisionen) bzw. 31. Dezember 2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim BFH eingegangen sind, bleibt die Zuständigkeit beim III. Senat des BFH lt. Geschäftsverteilungsplan für 2012 erhalten (A, III. Senat Nr. 4 Buchst. d). Das bedeutet, dass im Übrigen --auch im vorliegenden Fall-- die Sachen dem Senat zuzuteilen sind, der nach der Änderung zuständig ist (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2008 3 AZN 584/08 (F), BAGE 127, 180).

5 2. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

6 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).

7 3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der III. Senat des BFH hat sich in dem Beschluss vom 8. Dezember 2011 umfassend mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Klägerin richten sich im Kern gegen die im Beschluss vertretene Rechtsauffassung dieses Senats. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Rügeführer aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardcompetenceallocation plannon-admission complainttax proceedings