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BFH IX B 143/11 ΓÇó NZB on Foerdergebietgesetz: conversion does not create a condominium
BFH IX B 143/11Bfh / Division 922.02.2012Dismissed
The BFH rejected the non-admission complaint against the FG Munich judgment. It held that the asserted fundamental question about 'pure conversion' was not decisive and in any event already settled: a condominium is not created merely by converting an existing building under § 8 WEG. The complaint also failed on the uniformity ground because the tax court had correctly applied BFH precedent on the Foerdergebietsgesetz. In acquisition cases, a distinction must be made between work done on an existing building and measures that, using existing fabric, create new immovable assets; on the FG's binding findings, only the 25% special depreciation was due.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO; § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; § 118 Abs. 2 FGO; §§ 3, 4 Abs. 2 FöGbG; § 8 WEG: An die Darlegung der Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde sind strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich oder bereits geklärt ist. Eine Rechtsfrage zur Herstellung von Wohnungseigentum beantwortet sich dahin, dass die bloße rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Wohnungseigentum keine Herstellung der Eigentumswohnung bewirkt. In Anschaffungsfällen ist bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes zwischen Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude und der Herstellung neuer Wirtschaftsgüter unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zu unterscheiden; an die tatrichterlichen Feststellungen ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
Entscheidungsdatum: 2012-02-22
Aktenzeichen: IX B 143/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 3 FöGbG, § 4 Abs 2 FöGbG, § 8 WoEigG
Vorinstanz: vorgehend FG München, 28. Juli 2011, Az: 15 K 2320/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
NZB: Fördergebietsgesetz; Modernisierungs- und Umbau-Maßnahmen; zur Herstellung einer Eigentumswohnung
NV: Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.
NV: In Anschaffungsfällen ist für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG danach zu differenzieren, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
2 1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird --so auch das Finanzgericht (FG)-- nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795).
3 b) Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht erforderlich. Eine Abweichung im Grundsätzlichen liegt nicht vor, sie ist auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1795; vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762) zutreffend entschieden, dass im Streitfall die von den Klägern erworbene, noch zu erstellende Wohneinheit (Eigentumswohnung Nr. 2) unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neu hergestellt wurde und daher lediglich eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 % zu gewähren ist.
4 c) Die Kläger übersehen bei ihrer Argumentation vor allem, dass in Anschaffungsfällen für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes danach zu differenzieren ist, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen --wie im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG-- unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden (dazu insbes. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860, unter II.2.b).
5 2. Letztlich setzen die Kläger ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 2. letzter Absatz; vom 6. April 2010 IX B 213/09, BFH/NV 2010, 1280, unter 2.).