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BFH IX B 132/11 ΓÇó Rental income intent assessed separately for each property unit
BFH IX B 132/11Bfh / Division 912.12.2011Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed a non-admission complaint in a tax case concerning rental income from inherited building parts. It held that the complainants had not shown any admissible ground under § 115 FGO. On the merits, the court confirmed that the rental object for § 21 EStG is assessed separately for each rented unit or building part, not necessarily by the civil-law parcel of land. It also agreed with the tax court that no income-generating intention existed for the long-vacant rooms in the upper floors because the taxpayer had not yet finally decided to rent them.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Objekt der Vermietung und Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäudeteilen; das Mietobjekt ist nicht zwingend das zivilrechtliche Grundstück, sondern kann auch ein selbständig vermieteter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, insbesondere einzelne Räume oder Wohnungen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede vermietete Einheit gesondert zu prüfen. Sie fehlt, wenn der Steuerpflichtige sich hinsichtlich der betreffenden Gebäudeteile noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen hat, auch bei längerem Leerstand und fehlender Vermietbarkeit (Bestätigung der Rechtsprechung; vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: IX B 132/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Juli 2011, Az: 6 K 4786/10, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
NZB: Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen; endgültiger Entschluss
NV: Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auf ein (zivilrechtliches) Grundstück bezogen, sondern ist für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Entsprechend ist Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten.
NV: Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist --unabhängig von jahrelangem Leerstand und der Nichtvermietbarkeit von Wohnräumen-- zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige noch nicht endgültig zur Vermietung von Gebäudeteilen (Wohnung/en im Obergeschoss) des geerbten Gebäudes entschlossen hat.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
2 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Die von den Klägern angerissene Rechtsfrage ist geklärt. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.). Aus dem BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07 (BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370) lässt sich --auch angesichts zweier nebeneinander liegender Grundstücke-- nichts Gegenteiliges ableiten. Entsprechend ist auch Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zwingend ein (zivilrechtliches) Grundstück oder eine Wohnung, es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sein, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462, m.w.N.).
3 Danach hat das Finanzgericht im Streitfall zutreffend das Vor-liegen einer Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202; vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124) bezogen auf die jahrelang leerstehenden und nicht vermietbaren Räume in den beiden Obergeschossen, weil noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen, verneint.