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BFH V B 3/12 ΓÇó Betreuung with consent reservation makes complaint inadmissible
BFH V B 3/12Bfh / 5. Abteilung08.02.2012Inadmissible
The Federal Fiscal Court held that the complainant’s complaint against the FG Düsseldorf judgment was inadmissible because an AG-ordered guardianship with a consent reservation for court representation made the filing ineffective without the guardian’s approval. The guardian expressly refused to approve the procedural acts. Although the complaint was dismissed, the court waived court costs under Section 21(1) GKG because the complainant’s ignorance of the legal consequences of the guardianship was treated as excusable.
§ 58 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. § 1903 BGB; Prozessfähigkeit des unter Betreuung stehenden Beteiligten bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt für Vertretung bei Gerichten. Ein von einem Betreuten ohne Zustimmung des Betreuers eingelegtes und vom Betreuer nicht genehmigtes Rechtsmittel ist unwirksam und als unzulässig zu verwerfen, soweit der Einwilligungsvorbehalt den Verfahrensgegenstand erfasst. § 21 Abs. 1 GKG; von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn die abweisende Entscheidung auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; dies kann auch die prozessuale Rechtslage, namentlich die fehlende Prozessfähigkeit, betreffen, und ist bei unter Betreuung stehenden Personen regelmäßig zu bejahen (vgl. consid. 2 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: V B 3/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 Abs 1 FGO, § 58 Abs 3 FGO, § 1903 BGB, § 21 Abs 1 GKG
Vorinstanz: vorgehend FG Düsseldorf, 3. Dezember 2009, Az: 14 K 4739/08 Kg, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Absehen von Gerichtskosten
NV: Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
NV: In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
1 I. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2009 (14 K 4739/08 Kg) ein.
2 Das Amtsgericht (AG) X hat mit Beschluss vom 1. September 2011 die Betreuung des Klägers angeordnet und einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bestellt. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten setzt danach die Zustimmung des bestellten Betreuers voraus. Hierzu hat das AG X mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 klargestellt, dass der Kläger zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen "Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten" der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).
3 Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats vom 24. Januar 2012 hat der Betreuer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erklärt, dass er die Prozesshandlungen des Klägers nicht genehmige.
4 II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
5 1. Die Vornahme von Verfahrenshandlungen --wozu auch die Einlegung einer Beschwerde gehört-- setzt nach § 58 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Sofern ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Gegenstand des Verfahrens betrifft, ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist (§ 58 Abs. 3 FGO).
6 2. Nach den o.g. Beschlüssen des AG X vom 1. September 2011 und vom 21. Dezember 2011 bedarf der Kläger zur Vertretung bei Gerichten der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers. Da dieser Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) auch den Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft, ist der Betreute für dieses Verfahren nur insoweit (partiell) prozessfähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der Betreuer innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Genehmigung zur Erhebung der Beschwerde durch den Kläger erteilt hat und die von einem Prozessunfähigen vorgenommene Prozesshandlung unwirksam ist, war die von diesem eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
7 3. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Unkenntnis rechtlicher Verhältnisse kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage erstrecken, mithin auch auf die Frage der Prozessfähigkeit der Einlegung einer Klage oder Beschwerde. Im Streitfall kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die sich aus der Betreuung ergebenden Rechtsfolgen für seine fehlende Prozessfähigkeit für die Klageerhebung nicht bekannt waren. Diese Unkenntnis muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als unverschuldet angesehen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. August 2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).