Invalid appeal due to guardianship consent requirement

BFH VI B 130/11Bfh / 6. Abteilung10.02.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that the complainant's non-admission appeal of 17 November 2011 was ineffective because he was under guardianship for all judicial and administrative investigative proceedings and needed the guardian's consent for procedural declarations. The requirements for an exception under Section 1903(3) BGB were not met, and no later approval cured the defect. The court noted that no costs order is предусмотрed for a deletion order and directed the registry to delete the case from the register.

Regest

§ 58 Abs. 3 FGO, § 1896 BGB, § 1903 Abs. 3 BGB; Prozessfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ist eine Person für den einschlägigen Aufgabenkreis unter Betreuung gestellt und unterliegt Willenserklärungen dem Einwilligungsvorbehalt, so ist eine ohne Zustimmung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unwirksam. Die Unwirksamkeit wird durch nachträgliche Genehmigung geheilt; fehlt eine solche, ist das Verfahren registerrechtlich zu löschen. Für einen Löschungsbeschluss ist eine Kostenentscheidung nicht vorgesehen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 130/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: VI B 130/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 3 FGO, § 1896 BGB, § 1903 Abs 3 BGB

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Prozessfähigkeit bei Betreuung - Einwilligungsvorbehalt - Löschungsbeschluss

Leitsatz

  1. NV: Steht eine Person in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren unter Betreuung und ist für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt), kann eine ohne Einwilligung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht wirksam erhoben werden.

  2. NV: Das ein solche Nichtzulassungsbeschwerde betreffende Verfahren ist in den Registern zu löschen.

  3. NV: Eine Kostenentscheidung ist für einen Löschungsbeschuss nicht vorgesehen.

Gründe

1 1. Durch das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17. November 2011 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben. Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig, die Beschwerde einzulegen. Er steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO); die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat auch nachträglich keine Genehmigung erteilt, so dass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.

2 2. Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3 3. Anmerkung: Die Geschäftsstelle des Senats wurde angewiesen, das Verfahren VI B 130/11 in den Registern zu löschen.

Schlagwörter

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