No entry of appeal for missing power of attorney

BFH X B 109/11Bfh / Division 1013.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH held a non-admission complaint inadmissible because the representative, a lawyer and tax adviser, failed to submit the original power of attorney despite being requested to do so. Although such a defect is not automatically decisive for representatives covered by § 62 Abs. 4 in conjunction with § 62 Abs. 2 FGO, the court must assess in its discretion whether proof of authority is necessary. Given repeated non-compliance in this and other cases, the BFH treated the defect as relevant and dismissed the complaint. Costs were imposed on X.

Omnilex-Regeste

§ 62 Abs. 6 FGO, § 121 S. 1 FGO; fehlender Nachweis der Prozessvollmacht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Bei den in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Prozessbevollmächtigten führt das Ausbleiben der Vollmachtsvorlage nicht zwingend zur amtswegigen Berücksichtigung des Mangels. Das Gericht hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob angesichts konkreter Anhaltspunkte für eine fehlende oder unwirksame Bevollmächtigung die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich ist. Wird die Vorlage trotz entsprechender Aufforderung nicht erbracht und bestehen Zweifel an der Vertretungsmacht, ist der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (consid. 5 f.). Die Kostenfolge richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 109/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: X B 109/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 6 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 62 Abs 2 FGO, § 121 S 1 FGO, § 116 FGO, § 135 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 30. Juni 2011, Az: 15 K 1780/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Nichtvorlage einer Prozessvollmacht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater - Ermessensausübung des Gerichts - Kostenentscheidung

Leitsatz

  1. NV: Die Nichtvorlage einer Prozessvollmacht ist nicht zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 62 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO handelt, vgl. § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO .

  2. NV: Fehlt in einem solchen Fall die Prozessvollmacht, muss das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird .

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der die Berücksichtigung zusätzlicher Betriebsausgaben und Werbungskosten geltend gemacht wurde, als unzulässig abgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte X der Aufforderung des FG, die Vollmacht des Klägers im Original vorzulegen, nicht nachgekommen und eine Genehmigung seiner Prozesshandlungen durch den Kläger nicht erfolgt war.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde von X namens des Klägers Beschwerde eingelegt, die damit begründet wurde, das FG habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Vorsitzende des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) X mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 unter Hinweis auf § 62 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um die Vorlage einer Prozessvollmacht im Original bis zum 31. Oktober 2011 gebeten. X hat bis zum heutigen Tage keine Vollmacht vorgelegt.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte X seine Bevollmächtigung durch den Kläger nicht nachgewiesen hat.

4 1. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Das alles gilt auch für das Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO) und gleichermaßen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449).

5 2. Im Streitfall hat X eine Prozessvollmacht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Dieser Mangel muss zwar nicht gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zwingend berücksichtigt werden, da X als Rechtsanwalt und Steuerberater eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen der Prozessvollmacht unbeachtlich ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 449, m.w.N.). Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen.

6 3. Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Entscheidungen vom 6. April 2011 IX B 54/11, BFH/NV 2011, 1373, und vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 103, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte bestehen im Streitfall deshalb, weil X sowohl im konkreten finanzgerichtlichen Verfahren als auch in anderen beim FG anhängigen Verfahren trotz Aufforderung keine Prozessvollmacht im Original vorgelegt hatte. Angesichts dessen ist der Mangel der Vollmacht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind X als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).

Schlagwörter

power of attorneyinadmissibilitynon-admission complainttax procedurerepresentationcourt discretioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite the representative’s failure to produce an original power of attorney

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the court, exercising its discretion, could require production of the power of attorney and the representative had not shown valid authorization.

Extrahierte Begründung

For lawyers and tax advisers, the lack of a power of attorney is not automatically taken into account under § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO, but the court must decide in its discretion whether a written power is necessary. Here, repeated failure to produce the original in this and other pending cases created concrete indications that no effective authorization existed.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The costs of the complaint proceedings were imposed on the representative who acted without proof of authority.

Extrahierte Begründung

Cost allocation followed § 135 Abs. 2 FGO; the court placed the costs on the unauthorized representative.

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