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BFH VIII B 199/10Bfh / Division 820.12.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayers’ complaint seeking leave to appeal against the FG Hamburg judgment. It held that no fundamental question arose concerning the description of the contents of a service envelope under § 5 VwZG, because such description is no longer a prerequisite for valid service and the lower court had in any event based its finding on the overall evidence. The alleged procedural defect regarding witness A’s non-rehearing was also unfounded, since the witness had no recollection of the event and the taxpayers had not timely raised the issue. No divergence from prior BFH case law was shown.

Regest

§ 3 VwZG, § 5 VwZG; Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde: Seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes ist die Bezeichnung des Sendungsinhalts bei postalischer Zustellung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur für den Zustellnachweis bedeutsam; dies gilt für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch die Behörde entsprechend (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.7.2005 NotZ 12/05). Eine Grundsatzrüge ist nicht klärungsfähig, wenn das angefochtene Urteil die Beweisfrage nicht auf die äußere Bezeichnung des Umschlags stützt, sondern aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung den Inhalt der Sendung feststellt. Eine Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge scheidet aus, wenn ein Zeuge erkennbar keine Erinnerung mehr hat und die Partei die Beweisanträge bzw. Rügen nicht rechtzeitig angebracht hat.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 199/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-20

Aktenzeichen: VIII B 199/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 3 VwZG, § 5 Abs 2 S 2 VwZG, § 122 Abs 5 AO

Vorinstanz: vorgehend FG Hamburg, 13. September 2010, Az: 3 K 97/09, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Bezeichnung des Sendungsinhalts bei Zustellung durch die Behörde

Leitsatz

  1. NV: Bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post ist die Bezeichnung des Sendungsinhalts seit dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch von Bedeutung für deren Nachweis .

  2. NV: Für die Zustellung gemäß § 5 VwZG durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gilt insoweit nichts anderes .

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3 Das Urteil weicht insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2000 III R 43/97 (BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211) ab. Der BFH hat dort entschieden, dass der dem Finanzamt obliegende Beweis der rechtzeitigen Absendung nicht nach Anscheinsbeweisgrundsätzen geführt werden kann, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten ist. Die Entscheidung betrifft die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung bei Fehlen eines Absendevermerks in den Steuerakten. Im Streitfall geht es zum einen nicht um den Beweis der rechtzeitigen Absendung, sondern um den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der rechtzeitigen Bekanntgabe, also des Zugangs. Eine Abweichung liegt zum anderen auch deshalb nicht vor, weil das Finanzgericht (FG) im Streitfall nicht nach Anscheinsgrundsätzen entschieden hat, sondern aufgrund umfassender Beweiswürdigung.

4 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor.

5 Das FG war insbesondere nicht verpflichtet, den Zeugen A zur Aufklärung etwaiger Widersprüche oder Unklarheiten in dessen Aussage von Amts wegen noch einmal zu vernehmen. Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Umständen ein Finanzgericht zur erneuten Einvernahme eines Zeugen von Amts wegen verpflichtet sein könnte. Im Streitfall kam eine erneute Einvernahme des Zeugen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zeuge eindeutig bekundet hatte, sich an den konkreten Vorgang nicht erinnern zu können, so dass weitere Aufklärung von ihm nicht zu erwarten war. Außerdem haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Gelegenheit nicht genutzt, dem Zeugen die aus ihrer Sicht erforderlichen Fragen zu stellen; dazu bestand ausreichend Gelegenheit. Die Frage kann letztlich auf sich beruhen, weil die Kläger die Nichterhebung des Beweises auch nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, obwohl das FG zur mündlichen Verhandlung keine Zeugen geladen hatte. Sie könnten sich danach auf einen etwaigen Aufklärungsmangel nicht mit Erfolg berufen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.).

6 3. Soweit die Kläger sinngemäß auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen, indem sie die Frage aufwerfen, welche Anforderungen an die Bezeichnung des Sendungsinhalts bei einer Zustellung gemäß § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu stellen sind, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Die Bezeichnung des Sendungsinhalts ist bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post nach der Reform des Zustellungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch für deren Nachweis (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2005 NotZ 12/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3216). Für § 5 VwZG kann nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund wäre die Frage im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn das FG hat nicht angenommen, dass der Zustellvermerk (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwZG) als öffentliche Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung) Beweis erbringt für den Inhalt des zugestellten geschlossenen Umschlags. Es hat vielmehr aus dem übrigen Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass sich jedenfalls der Einkommensteuerbescheid für 2001 in dem Umschlag befunden habe. Auf die (fehlende) Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag und die möglicherweise unvollständige Bezeichnung in der "Zustellungsurkunde" kam es deshalb für die Entscheidung nicht an.

Schlagwörter

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