Insufficient inquiry into possible improper motives for tax audit order

BFH VIII B 251/09Bfh / Division 822.12.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court upheld a complaint against denial of leave to appeal. It found a procedural defect: the Fiscal Court should have investigated whether the tax office’s audit order was influenced by non-objective reasons, especially because of the unusually burdensome repeated audit and a file note linking the audit to a disciplinary complaint against the tax office head. The judgment was annulled and the case remitted.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 sentence 1 FGO, § 115 para. 2 no. 3 FGO; duty to investigate in the presence of concrete indications of non-objective motives for an audit order. If the overall circumstances of the case suggest that the tax authority may have been guided by reasons extending beyond those stated in the objection decision, the fiscal court must clarify the matter ex officio. This may require identifying the author of an internal note and hearing that person as a witness. A waiver of objection cannot be inferred against a party who was not represented at the oral hearing. The procedural defect justifies setting aside the judgment and remitting the case (cf. consid. 1-5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 251/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: VIII B 251/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Oktober 2009, Az: 2 K 966/06, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Ungenügende Aufklärung der maßgeblichen Gründe für eine Ermessensentscheidung (Prüfungsanordnung)

Leitsatz

NV: Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht sachgerechten, über die mitgeteilten Ermessungserwägungen hinausreichenden Gründen leiten ließ, kann es die Aufklärungspflicht des FG gebieten, dem weiter nachzugehen.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 Das angefochtene Urteil leidet an dem geltend gemachten Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat hält an der gegenteiligen Auffassung, die dem Beschluss vom 9. November 2010 in der Aussetzungssache VIII S 8/10 zugrunde lag, nicht mehr fest.

3 Der konkrete Einzelfall weist verschiedene Besonderheiten auf, die in ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, dass sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung möglicherweise von nicht sachgerechten, über die in der Einspruchsentscheidung mitgeteilten Ermessenserwägungen hinausreichenden Gründe leiten ließ. Dies ist zum einen der für Kleinbetriebe sehr ungewöhnliche Umstand, dass es sich bei der angeordneten Prüfung bereits um die zweite Folgeprüfung handelt, was angesichts der gerichtsbekannt knappen Prüfungsressourcen und der für Kleinbetriebe ermittelten tatsächlichen geringen Prüfungshäufigkeit im Streitfall zu einer bei weitem über dem statistischen Durchschnitt liegenden Prüfungsbelastung führt. Zum anderen überzeugt die Argumentation in der Einspruchsentscheidung des FA nicht, die darauf hinausläuft, dass die dritte Prüfung der Kontrolle dienen soll, ob bei den Vorprüfungen festgestellte --nicht näher benannte-- Fehler vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fortgeführt wurden. Mit diesem Ansatz wäre jede weitere Folgeprüfung als "Anlassprüfung" gerechtfertigt, wenn bei der Vorprüfung Gewinnermittlungsmängel festgestellt wurden, ohne dass insoweit Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit eines wiederholten belastenden Eingriffs, den jede Außenprüfung darstellt, ersichtlich würden.

4 Schließlich und insbesondere fällt ein vom Finanzgericht (FG) festgestellter Vermerk zur Prüfungsplanung auf, der eine Verbindung herstellt zwischen einer vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Vorsteherin des FA und der ins Auge gefassten Außenprüfung: "... da im PZ Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau X., hier sehr zeitintensive Prüfung zu erwarten ...".

5 Im Hinblick auf diese besonderen Sachverhaltsumstände hätte es der Sachaufklärungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprochen, der Frage nach einem vom Kläger vermuteten Zusammenhang zwischen der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Prüfungsanordnung nachzugehen. Dazu hätte sich an erster Stelle die Feststellung der Person des Vermerkverfassers und dessen Vernehmung als Zeuge aufgedrängt. Dem in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Kläger kann insoweit nicht vorgehalten werden, er habe einen der Beschwerdezulassung entgegenstehenden Rügeverzicht geleistet (vgl. Seer in Tipke/Kruse, FGO, § 115 Rz 114, m.w.N.).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Fiscal Court failed to adequately investigate possible improper reasons behind the audit order.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the concrete special circumstances, the court had to investigate whether the tax office relied on considerations beyond those stated in the objection decision.

Extrahierte Begründung

The combination of an unusually burdensome second follow-up audit for a small business, weak justification for a third audit, and a file note linking the planned audit to a disciplinary complaint created a duty to clarify the real motives, including identifying and hearing the author of the note as a witness.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint led to reversal and remittal of the lower court judgment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complaint was well-founded and the case had to be sent back for a new hearing and decision.

Extrahierte Begründung

The judgment was affected by a procedural defect under the FGO, so the Federal Fiscal Court set aside the judgment and remitted the matter under the relevant procedural provision.

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