Admissibility of reconsideration and hearing complaint

BFH IX S 19/11Bfh / Division 906.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH 9th Senate rejected the plaintiffs’ reconsideration request as inadmissible because it was directed against a decision that was no longer amendable. It also dismissed the hearing complaint, finding no violation of the right to be heard under Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO. The court held that such a violation requires clear circumstances showing that submissions were not considered. The reconsideration request was declared fee-free, while a EUR 50 fee was imposed for the hearing complaint.

Omnilex-Regeste

§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ברור ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (consid. 3). Die Gegenvorstellung ist im Grundsatz nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung statthaft; fehlt es daran, ist sie unzulässig. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn eine solche qualifizierte Gehörsverletzung nicht dargetan ist. Für die Kostenfolge ist die im Kostenverzeichnis vorgesehene Gebühr für die Anhörungsrüge maßgeblich; die Gegenvorstellung selbst bleibt gerichtsgebührenfrei (consid. 1, 2, 4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX S 19/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-06

Aktenzeichen: IX S 19/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 8. Juni 2011, Az: IX K 1/11, Beschlussnachgehend BVerfG, 29. April 2015, Az: 2 BvR 804/14, Prozesskostenhilfebeschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Leitsatz

  1. NV: Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.

  2. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Gründe

1 1. Die Gegenvorstellung der Kläger, Beschwerdeführer, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine --vorliegend nicht gegebene-- abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190). Im Übrigen wäre die Gegenvorstellung, selbst wenn ihre Statthaftigkeit unterstellt würde, nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Hiervon ist im Streitfall --auch jetzt-- nicht auszugehen.

2 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren IX K 1/11 nicht verletzt.

3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

4 3. Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474). Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Schlagwörter

hearing rightreconsideration requestadmissibilityhearing complaintcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration request is admissible

Extrahierter Entscheid

The reconsideration request is inadmissible because such a request is only available against a still-modifiable decision, which was not the case here.

Extrahierte Begründung

A reconsideration request is no longer admissible in general and, in any event, would require substantiated allegations of serious constitutional violations or a lack of legal basis, neither of which was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint succeeds

Extrahierter Entscheid

The hearing complaint is unfounded; the plaintiffs' right to be heard was not violated in the prior proceedings.

Extrahierte Begründung

A violation of Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO exists only if, in the specific circumstances, the court clearly failed to take submissions into account or evidently did not consider them. That was not established.

Kernrechtsfrage

Court fee consequences

Extrahierter Entscheid

The reconsideration request is free of court fees, while a fee of EUR 50 is charged for deciding the hearing complaint.

Extrahierte Begründung

The court expressly referred to the applicable fee rule for hearing complaints and stated that reconsideration requests are not subject to court fees.

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