NZB dismissed: no hearing violation or divergence

BFH IX B 89/11Bfh / Division 924.08.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed the tax office’s non-admission complaint against an FG Baden-Württemberg judgment concerning the housing subsidy treatment of remodeling work. It found no violation of the right to be heard, no decisive divergence from earlier BFH case law on when a building is 'bautechnisch neu,' and held that objections to fact-finding and evidence assessment cannot support admission of revision. The court therefore left the lower court’s result in place and disposed of the complaint without further reasoning under § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; rechtliches Gehör und Überraschungsentscheidung; § 115 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 FGO; Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensmangels. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn der fachkundig vertretenen Partei im Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; sie hat bei streitiger Sach- und Rechtslage alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn sich die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte bereits aus dem Protokoll und dem Akteninhalt ergeben. Eine Divergenz ist nicht entscheidungserheblich, wenn das angefochtene Urteil sich im Ergebnis als richtig erweist. Rügen einer angeblich unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung betreffen grundsätzlich die materielle Richtigkeit und vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 89/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-24

Aktenzeichen: IX B 89/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 EigZulG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 126 Abs 4 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 165 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. März 2011, Az: 2 K 4091/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

NZB: rechtliches Gehör, "bautechnisch neu", unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung

Leitsatz

  1. NV: Zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

  2. NV: Nach der BFH-Rechtsprechung bedeutet "bautechnisch neu", dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude bzw. dass die Baumaßnahmen der jeweils entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben.

  3. NV: Mit der Rüge einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen und Anträge wie auch den Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings muss ein --zumindest fachkundig vertretener-- Beteiligter gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 14. Oktober 2009 IX B 86/09, BFH/NV 2010, 222, m.w.N.). Vorliegend hatte das FA im Erörterungstermin vom 29. April 2010 und den mündlichen Verhandlungen vom 24. Januar und 30. März 2011 hinreichend Gelegenheit, sich zur anstehenden Problematik (Umbau, Neubau) zu äußern. Abgesehen davon war bereits im Erörterungstermin laut Protokoll (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung) von einer nicht abgeschlossenen "Dachgeschosswohnung" die Rede, so dass --auch angesichts der vorgelegten Bauskizze des Dachgeschosses: keine Küche-- hinreichend Anlass bestanden hätte, dazu Stellung zu nehmen oder auf eine weitere Klärung zu drängen. Daher liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor.

3 2. a) Die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565) liegt im Ergebnis nicht vor. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565 und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 1. März 2005 IX R 60/04, BFH/NV 2005, 1505; vom 10. Mai 2007 IX R 31/06, BFH/NV 2007, 1835) bedeutet "bautechnisch neu", dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude oder dass die Baumaßnahmen der jeweils entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben. Zwar handelte es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bei den Räumen im Dachgeschoss mangels Abgeschlossenheit und mangels Küche nicht um eine Wohnung i.S. des Eigenheimzulagengesetzes; jedoch gaben die Umbaumaßnahmen der aus Erdgeschoss und Dachgeschoss neu gebildeten (einheitlichen) Wohnung (und damit dem Gebäude insgesamt) das bautechnische Gepräge, so dass sich das FG-Urteil im Ergebnis als richtig erweist (vgl. analog § 126 Abs. 4 FGO; BFH-Beschlüsse vom 26. September 2008 VIII B 23/08, www.bundesfinanzhof.de, unter 3. a.E.; vom 6. April 2001 II B 95/00, BFH/NV 2001, 1299). Die gerügte Abweichung ist damit nicht entscheidungserheblich.

4 b) Soweit das FA im Kern mit einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung die Unrichtigkeit des FG-Urteils, also materiell-rechtliche Fehler rügen sollte, kann damit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 61, unter 3., m.w.N.).

5 c) Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Schlagwörter

right to be heardsurprise decisionnon-admission complaintdivergenceevidence assessmentremodelinghousing subsidy