Limitations period for loss carryforward determinations

BFH IX B 107/11Bfh / Division 926.09.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed a taxpayer's non-admission complaint concerning the limitation period for determining a remaining loss carryforward. It held that, under § 10d(1) sentence 3 second half-sentence EStG 1997, the relevant period is the loss year itself, because losses can only be offset in that assessment period. The court further stated that the limitation rules for income tax assessment and separate loss determination are the same, since § 181(1) AO refers to the assessment-period rules. Because the loss year 1998 was already time-barred and the tax office had finally decided the objection before the later request, there was no suspension of the expiry period.

Regest

§ 10d Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG 1997; § 181 Abs. 1 S. 1 AO; loss-year reference and parity of limitation periods for assessment and separate loss determination: The assessment period in which losses are “not offset” within the meaning of § 10d Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 EStG 1997 is the loss year itself, not a later utilization period. For determining the limitation period of the separate finding of remaining loss carryforward, there is no distinction from income tax assessment; § 181 Abs. 1 S. 1 AO makes the rules on assessment limitation applicable mutatis mutandis. A suspension of expiry under § 171 Abs. 3 AO is excluded once the objection has been finally decided before the relevant application is filed.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 107/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-26

Aktenzeichen: IX B 107/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10d Abs 1 S 3 Halbs 2 EStG 1997, § 10d Abs 1 S 4 EStG 2009

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. April 2011, Az: 7 K 7234/08, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zur Feststellungsfrist bei Verlustfeststellungen

Leitsatz

  1. NV: Wenn nach § 10d Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1997 (entspricht § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG) die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht enden, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden, so meint das Gesetz mit diesem letzteren Veranlagungszeitraum den des Verlustentstehungsjahres .

  2. NV: Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor; denn die herausgehobene Rechtsfrage ist --soweit sie sich aus der Beschwerdebegründung erschließen lässt-- nicht klärungsbedürftig. Ihre Lösung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das die Vorinstanz zutreffend angewandt hat.

3 Nach § 10d Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre enden die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen wurden. Der letztere Veranlagungszeitraum ist der des Verlustentstehungsjahres. Denn nur in diesem Zeitraum können Verluste ausgeglichen werden, im Gegensatz zum Verlustabzug, der als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag den Verlust (negative Einkünfte) in anderen Veranlagungszeiträumen als dem der Verlustentstehung abzieht.

4 Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFH/NV 2011, 1554); denn die Berechnung der Feststellungsfrist folgt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) den Vorschriften über die Festsetzungsfrist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist in Bezug auf das Verlustentstehungsjahr (1998) Festsetzungsverjährung und deshalb auch Feststellungsverjährung eingetreten. Das FG hat die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO dem Sinne nach auf die Feststellungsfrist bezogen und zutreffend abgelehnt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Einspruchsentscheidung im Jahr 2007 --und damit zeitlich vor dem Antrag des Klägers am 6. März 2008-- unanfechtbar über den Antrag entschieden hatte. Die übrigen vom Kläger herausgestellten Fragen sind deshalb gegenstandslos.

Schlagwörter

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