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BFH VIII B 135/10 ΓÇó Ambulatory care service not self-employed work
BFH VIII B 135/10Bfh / Division 805.09.2011Dismissed
The Bundesfinanzhof rejected the complainant’s challenge to the non-admission of revision. It held that the question whether income from an ambulatory nursing service in the 1992-1993 tax years was self-employed work no longer had fundamental significance, because ambulatory nursing services have been expressly covered by the trade-tax exemption rule since 1994. The court added that, under the earlier law, a service limited to basic care and household support was commercial activity and not self-employed work under § 18 EStG.
§ 115 Abs. 2 FGO; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; ambulante Pflegedienste. Eine Rechtsfrage besitzt nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn an ihrer Klärung ein allgemeines Interesse besteht und sie im Revisionsverfahren entscheidungserheblich beantwortet werden kann. An einem fortbestehenden Klärungsinteresse fehlt es, wenn der Gesetzgeber die betreffende Tätigkeit inzwischen ausdrücklich geregelt hat und damit die frühere Rechtslage ihren abstrakten Klärungswert verloren hat. Pflegeleistungen, die sich auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beschränken, gehören vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelbeispiele nicht zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG erfassten selbständigen Tätigkeiten; sie sind vielmehr gewerblicher Natur, soweit keine spätere Befreiung eingreift.
Entscheidungsdatum: 2011-09-05
Aktenzeichen: VIII B 135/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 Abs 1 EStG 1990, § 3 Nr 20 Buchst d GewStG 1991
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2010, Az: 2 K 5502/03 B, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit
NV: Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst, der nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, fallen nicht unter § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 EStG und unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern nicht (ab 1994) die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfüllt sind.
NV: Die Frage, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst nach vor 18 Jahren ausgelaufenem Recht zuzuordnen waren, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
2 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
3 Der im Streitfall zur Rechtslage in den Streitjahren 1992 und 1993 von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Es gibt kein fortbestehendes allgemeines Interesse an ihrer Klärung, weil die ambulanten Pflegedienste bereits seit 1994 nach Maßgabe des § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes in den Kreis der von der Gewerbesteuer befreiten Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Damit steht zugleich fest, dass eine Pflegediensteinrichtung, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht erfüllt, nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht solche aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die per se nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
4 2. Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.