No hearing violation from citing pleading requirements

BFH X S 20/11Bfh / Division 1020.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected an anhörungsrüge against its earlier non-admission decision. It held that no denial of hearing occurred when it found the complaint insufficiently reasoned on the ground of fundamental importance, when it summarized the applicants’ submissions under headings instead of quoting them verbatim, and when it addressed the alleged divergence issue. The challenge was in substance only an attempt to contest the merits again. Court fees of EUR 50 were imposed.

Omnilex-Regeste

§ 133a FGO; no violation of the right to be heard where the Federal Court of Finance, in a non-admission complaint, refuses to treat a submission styled like a revision brief as adequately showing a ground for leave to appeal and merely points to the statutory substantiation requirements. The right to be heard does not include a claim to verbatim reproduction of a party’s arguments; it is sufficient that the court demonstrably takes the submission into account, which may be shown by a concise summary and substantive engagement with the argument (consid. 4-9). An anhörungsrüge cannot be used to pursue a renewed review of the merits.

Gesamter Gesetzestext

BFH — X S 20/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: X S 20/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 Abs 3 FGO, § 133a FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 5. Mai 2011, Az: X B 155/10, Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Keine Gehörsverletzung durch Hinweis auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

  1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. § 133a FGO liegt nicht vor, wenn der BFH die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei einer Beschwerdebegründung, die im Stile einer Revisionsbegründung gehalten ist, aber keine Subsumtion unter die gesetzlichen Zulassungsgründe enthält, nicht als erfüllt ansieht.

  2. NV: Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht --von ihm zur Kenntnis genommene--Vorbringen eines Rechtsmittelführers in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt.

Gründe

1 Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

2 1. Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.

3 Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.

4 Damit übersehen die Rügeführer indes, dass an Revisionsbegründungen einerseits und Begründungen in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bzw. § 120 Abs. 3 FGO) ganz unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Die Rügeführer haben ihre Beschwerdebegründung im hier entscheidenden Punkt im Stile einer Revisionsbegründung verfasst und sich nahezu ausschließlich mit der Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beschäftigt. Allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit einer instanzgerichtlichen Entscheidung verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die erforderliche Subsumtion unter den genannten Zulassungsgrund hat in der Beschwerdebegründung hingegen nicht stattgefunden.

5 Wenn der Senat die Rügeführer in seiner angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die geltenden Darlegungsanforderungen hingewiesen hat, liegt darin keine --nach § 133a FGO allein rügefähige-- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

6 2. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der Rügeführer zum Zulassungsgrund eines schwerwiegenden Rechtsfehlers hat der Senat den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

7 Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das diesbezügliche materiell-rechtliche Vorbringen der Rügeführer unter dem Stichwort "Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht (FG)" zusammengefasst und dann ausführlich begründet, weshalb die entsprechenden Begründungserwägungen des FG keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht beinhalten.

8 Die Rügeführer meinen, das vom Senat zur Zusammenfassung ihres Vorbringens gewählte Stichwort sei zu pauschal. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn durch pflichtwidriges Unterlassen einer vorzunehmenden Prüfung der Eindruck einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung entstanden sei.

9 Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht das --von ihm zur Kenntnis genommene-- Vorbringen der jeweiligen Rechtsmittelführer in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt. Eine Zusammenfassung unter gewissen Stich- und Schlagworten ist zulässig und sachgerecht. Dass der Senat das Vorbringen der Rügeführer zur --vermeintlichen-- schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass er in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Vorbringens der Rügeführer, ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz vertretbar sei (Bl. 6 des angegriffenen Senatsbeschlusses).

10 3. Die Rügeführer rügen ferner, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das FG lediglich begründet habe, weshalb der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) abgewichen sei, jedoch nicht auf eine Abweichung von seinem eigenen Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) eingegangen sei.

11 Diese Rüge ist indes bereits in ihrem Ausgangspunkt unschlüssig. Denn das FG hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 von demjenigen in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 abweiche (vgl. S. 10, 11 des finanzgerichtlichen Urteils). Insofern hat weder das FG den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch kann in der Zurückweisung der entsprechenden Rüge durch den erkennenden Senat eine Gehörsverletzung liegen.

12 Im Kern machen die Rügeführer weiterhin geltend, die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das FG sei unzutreffend. Hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

13 4. Für die Gerichtskosten fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Schlagwörter

hearing rightnon-admission complaintsubstantiation requirementsfundamental importancesummary of submissionsanhörungsrügecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFH violated the right to be heard by requiring proper substantiation of fundamental importance in the non-admission complaint

Extrahierter Entscheid

No hearing violation occurred because the complaint brief did not adequately address the statutory requirements for showing fundamental importance and instead resembled a revision brief.

Extrahierte Begründung

The court held that objections under Art. 133a FGO cannot rest on a mere disagreement with the court's assessment of the complaint's substantiation requirements; the brief lacked the required subsumption under the admissibility ground.

Kernrechtsfrage

Whether the BFH violated the right to be heard by summarizing the complainants' submission under a heading rather than reproducing it verbatim

Extrahierter Entscheid

No hearing violation occurred because a court need not quote a party's arguments word for word.

Extrahierte Begründung

A concise summary under headings is permissible and appropriate if the court has taken the submission into account; the prior decision showed this by addressing the asserted legal error in detail.

Kernrechtsfrage

Whether the BFH failed to address the argument concerning divergence from prior BFH case law

Extrahierter Entscheid

No hearing violation occurred; the objection was unfounded because the finance court had in fact dealt with the alleged divergence.

Extrahierte Begründung

The asserted omission was incorrect on the record, and in any event the complaint merely repeated a challenge to the merits, which cannot support an anhörungsrüge.

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