projekte
BFH IX B 46/11 ΓÇó Non-admission complaint must attack both cumulative grounds
BFH IX B 46/11Bfh / Division 921.07.2011Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected a non-admission complaint in a tax case. The lower court had supported its judgment on two cumulative grounds: the loan agreement for part of the purchase price had not existed by the end of 2005, and the agreement did not satisfy the arm's-length test. The complainant did not substantiate objections against the first ground. The court also denied fundamental significance because the case concerned repealed home-building grant law and no ongoing relevance for a broad group of persons was shown.
§ 115 Abs. 2 FGO; § 116 Abs. 3 S. 3 FGO: Hängt die angefochtene Entscheidung von mehreren selbständig tragenden, kumulativ begründeten Erwägungen ab, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur erfolgreich, wenn gegen jede tragende Begründung schlüssige und begründete Rügen erhoben werden. Bei ausgelaufenem Recht kommt grundsätzliche Bedeutung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich trotz Außerkrafttretens für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zeit weiter stellen können.
Entscheidungsdatum: 2011-07-21
Aktenzeichen: IX B 46/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 13. Januar 2011, Az: 5 K 100/08, Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung
NV: Ist das angegriffene Urteil kumulativ begründet, so setzt der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass gegen beide Begründungen des FG schlüssige und begründete Rügen erhoben werden .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Es kann dahinstehen, ob gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 FGO) zu gewähren ist und ob die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zur Rechtsprechung anderer Finanzgerichte besteht. Denn das Finanzgericht hat seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass --trotz Auslaufens der Förderung durch Eigenheimzulage am 31. Dezember 2005-- der Darlehensvertrag über den Teilkaufpreis nicht bis zum Ende des Jahres 2005 vorlag, sowie damit, dass der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhalte. Hinsichtlich erstgenannter Begründung wurden keine begründeten Rügen erhoben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.