Simple joinder of former managing director in tax case

BFH XI B 91/10Bfh / Division 1111.07.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed the complaint against the Fiscal Court’s order joining a former managing director to a GmbH tax dispute. It held that simple joinder under § 60(1) FGO was proper because the decision could affect the appellant’s legal interests through possible liability for the insolvent company’s VAT debts. The appellant was not the liquidator and therefore had no equivalent opportunity to influence the proceedings. His unsupported assertions about prior payment and limitation, as well as his request for file inspection, did not justify relief.

Regest

§ 60 Abs. 1 FGO; einfache Beiladung eines ehemaligen Geschäftsführers einer insolventen GmbH in einem Verfahren über Umsatzsteuerschulden: Eine Beiladung ist zulässig, wenn die Entscheidung rechtliche Interessen des Dritten berührt, insbesondere wenn eine Haftung neben dem Steuerpflichtigen in Betracht kommt. Ist der frühere Geschäftsführer nicht zugleich Liquidator, fehlt ihm nicht schon wegen der Organstellung eine ausreichende Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken. Die Ermessensentscheidung des FG ist vom BFH nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; pauschale, nicht substantiierte Einwände gegen Haftung oder Verjährung sowie bloße Akteneinsichtsbegehren begründen keine Aufhebung der Beiladung (vgl. consid. 1-5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI B 91/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-11

Aktenzeichen: XI B 91/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 9. September 2010, Az: 6 K 1747/09, Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Einfache Beiladung eines ehemaligen Geschäftsführers einer insolventen GmbH

Leitsatz

NV: Das FG kann einen ehemaligen Geschäftsführer einer mittlerweile insolventen GmbH, der nicht deren Liquidator ist, zum Rechtsstreit der GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden beiladen .

Gründe

1 1. Nach § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

2 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, wie das FG zutreffend in seinem Beschluss dargelegt hat. Es kommt eine Haftung des Beigeladenen als ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile insolventen … GmbH wegen deren Umsatzsteuerschulden in Betracht. Ermessensfehler des FG sind nicht erkennbar.

3 Der Beigeladene ist nicht Liquidator der GmbH. Er hat also nicht bereits in dieser Eigenschaft ausreichend Gelegenheit, auf das Klageverfahren Einfluss zu nehmen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 1997 V B 121/96, BFH/NV 1998, 48; vom 22. Januar 2002 V B 138/01, BFH/NV 2002, 672).

4 Der Beigeladene hat mit seiner Beschwerde lediglich pauschal behauptet, "bereits im Strafverfahren die diesbezüglich festgestellten Steuernachteile ausgeglichen" zu haben; dafür fehlt sowohl eine nähere Substantiierung als auch ein Nachweis. Dasselbe gilt für seinen Einwand der Verjährung.

5 Soweit der Beigeladene "hilfsweise bereits an dieser Stelle um Akteneinsicht durch Überlassung der Verfahrensakten ersucht" hat, hat er von der ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 13. Oktober 2010 angebotenen Möglichkeit, die Akten an das nächstgelegene Amtsgericht oder ein Finanzamt seiner Wahl zur dortigen Akteneinsicht weiterzuleiten, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen ist weder dargelegt noch erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Akteneinsicht geeignet sein kann, der Rechtsschutzgewährung des Beigeladenen (bereits) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu dienen.

Schlagwörter

simple joindersecondary liabilityVAT debtsinsolvent companymanaging directortax procedurefile inspection