No admissibility of appeal against tax-court reasoning on Liechtenstein foundation income

BFH VIII B 22/11Bfh / Division 827.06.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against non-admission of revision. It held that the FG had sufficiently reasoned its judgment when it concluded, on the basis of the evidence, that the taxpayer had received interest income from Liechtenstein foundation assets. The complaint’s divergence arguments were rejected because they targeted the tax court’s factual and evidentiary assessment rather than a conflict of legal principles. The court also denied any need for legal development.

Regest

§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 96 Abs. 1 FGO; ordnungsgemäße Urteilsbegründung und Abgrenzung zur bloßen Beweiswürdigung. Eine fehlende oder mangelhafte Urteilsbegründung liegt nicht vor, wenn das Tatsachengericht sich mit dem Vorbringen der Beteiligten nachvollziehbar auseinandersetzt und seine Schlussfolgerung auf konkrete Indizien stützt (hier: fehlende Entbindung des Anwaltsbüros von der Verschwiegenheit und Buchung eines Rechnungsbetrags direkt vom Geschäftskonto). Die Rüge der Divergenz setzt eine Abweichung tragender abstrakter Rechtssätze voraus; sie wird nicht begründet, wenn sich der Angriff in Wahrheit gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung richtet. Eine Revision zur Rechtsfortbildung ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenwürdigung beruht.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 22/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-27

Aktenzeichen: VIII B 22/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 162 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 27. Januar 2011, Az: 13 K 5726/08, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Rüge mangelhafter Urteilsbegründung bei Zinseinkünften aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein

Leitsatz

  1. NV: Von einer fehlenden bzw. mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht auszugehen, wenn die Vorinstanz sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt und u.a. aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X von der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht entbunden hat und dass ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem Schluss kommt, der Kläger habe Zinseinkünfte aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein vereinnahmt .

  2. NV: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FG aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung folgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Millionen DM sinnvoll .

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.

2 a) Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der fehlenden beziehungsweise mangelhaften Urteilsbegründung ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinander und kommt nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger das Anwaltsbüro X nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat und ausweislich der an die Y-Stiftung gerichteten Jahresrechnung der Rechnungsbetrag "direkt vom Geschäftskonto" abgebucht worden ist, zu dem (nachvollziehbaren) Schluss, der Kläger habe Zinseinkünfte aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein vereinnahmt.

3 Hinsichtlich der Höhe der geschätzten Kapitaleinnahmen hat das Finanzgericht (FG) sich ebenfalls im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt und unter anderem aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung Z-Stadt gefolgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Mio. DM sinnvoll; demgemäß hat das FG Kapitalerträge in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angenommenen Höhe bejaht. Soweit das FG sich in diesem Zusammenhang auch auf einen Beschluss des FG des Saarlandes vom 17. März 2005 1 V 53/05 bezieht, dient das lediglich als ergänzende Begründung; es ist insofern auch ohne Relevanz, ob es sich bei der vorzitierten Entscheidung um eine solche in einem Aussetzungsverfahren oder einem Hauptsacheverfahren handelt.

4 b) Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Zwar wird eine Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226), vom 14. Februar 2006 III R 49/03 (BFHE 212, 280, BStBl II 2006, 520) und (inzidenter) vom 28. Februar 2008 XI B 214/06 (BFH/NV 2008, 1173) gerügt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Ergebnis vornehmlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG sowie gegen die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen. Darin liegt die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

5 Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall handelt, fehlt es auch an der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

Schlagwörter

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