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BFH VIII B 89/10 ΓÇó Dismissal of representative not subject to appeal
BFH VIII B 89/10Bfh / Division 806.04.2011Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the complaint of a UK-registered tax consultancy against a tax court order excluding it as representative. The court held that an appeal against such a rejection under § 62(2) sentence 2 FGO is generally not admissible. It did not need to decide whether a defective appeal instruction could make the complaint admissible, because the exclusion was substantively correct. The consultancy was not entitled to provide business tax assistance in Germany under the Tax Consultancy Act.
§ 62 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 FGO; § 3 Nr. 3, § 3a StBerG; Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten: Gegen den Beschluss, durch den ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird, ist die Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Eine etwaige unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann die Unstatthaftigkeit offenlassen, wenn die Zurückweisung materiell-rechtlich zu Recht erfolgt ist. Eine im Ausland registrierte Steuerberatungsgesellschaft ohne Anerkennung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland ist nicht nach dem Steuerberatungsgesetz vertretungsbefugt.
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: VIII B 89/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 Abs 2 S FGO, § 62 Abs 3 S 1 FGO, § 3 Nr 3 StBerG, § 3a StBerG, § 128 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. März 2008, Az: 5 K 1856/07, Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Zurückweisung eines Bevollmächtigten nicht beschwerdefähig
NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
1 I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.
2 Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.
3 Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht nach § 3 Nr. 3, § 3a des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt ist. Die nähere Begründung ergibt sich aus den in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2008 VIII B 113/08 (juris), vom 26. August 2008 I B 9/08, 17/08 (juris) und vom 13. November 2008 X B 105/08 (BFH/NV 2009, 415), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.