Home office use and overlooked party submission

BFH VIII B 155/10Bfh / Division 812.04.2011Remanded

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that the finance court had ignored a potentially decisive submission that a family outsider had continuously worked in the area of house administration and could thereby affect the classification of the rooms as part of the domestic sphere. Because the lower court made no factual findings on this issue, the BFH found a procedural defect under § 96(1) sentence 1 FGO and remitted the case under § 116(6) FGO for further fact-finding and a new decision on the home-office deduction under § 4(5) sentence 1 No. 6b EStG.

Regest

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO; Übergeht das Finanzgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag und trifft hierzu keine tatsächlichen Feststellungen, liegt ein Verfahrensmangel vor, weil das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt hat. Ein solcher Mangel rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn die unterlassene Würdigung für die rechtliche Einordnung der streitigen Räume erheblich sein kann, insbesondere für die Frage, ob die Einbindung in die häusliche Sphäre durch die Mitbenutzung durch eine familienfremde Person aufgehoben oder überlagert wird (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 155/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-12

Aktenzeichen: VIII B 155/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1990, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. September 2010, Az: 3 K 12255/06, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Beruflich genutzte Räume: Überlagerung der Einbindung in häusliche Sphäre bei Mitbenutzung durch Familienfremde - Zurückverweisung der Rechtssache an das Finanzgericht wegen Verfahrensmangels

Leitsatz

  1. NV: Der Umstand andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person kann für die Frage der Einordnung von ihr mitbenutzter Räume als häusliches Arbeitszimmer entscheidungserheblich sein.

  2. NV: Die Rechtssache ist zurückzuverweisen, wenn das FG entscheidungserheblichen Sachvortrag übergeht und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen trifft.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 1. Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass sich das FG im angefochtenen Urteil unter 2. der Entscheidungsgründe, in denen es um den von den Klägern begehrten Abzug von Aufwendungen für beruflich und zur Verwaltung von Immobilienbesitz genutzte Räume im Einfamilienhaus der Kläger ging, nicht mit der entscheidungserheblichen Frage auseinandergesetzt hat, ob die Einbindung der Räume in die häusliche Sphäre in den Streitjahren durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt der Kläger gehörende Person aufgehoben oder überlagert wurde.

3 Darin liegt der inzidenter gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das FG bei seiner Entscheidung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80). Diese Rüge ist begründet. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger den Umstand der andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person "im Bereich der Hausverwaltung" vorgetragen, der im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 2006 IV R 2/06 (BFH/NV 2007, 677) von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juni 2007 XI B 93/06, BFH/NV 2007, 1650, m.w.N.), auf den das FG aber bei seiner Entscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eingegangen ist.

4 2. Der Senat hält die Zurückverweisung an das FG für angemessen, damit es die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und entscheiden kann, ob die streitbefangenen Räumlichkeiten dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung unterliegen.

Schlagwörter

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