Failure to object waives complaint about omitted evidence

BFH II B 73/10Bfh / 2. Abteilung17.03.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed a non-admission complaint against an FG judgment. The taxpayer argued that the FG had incorrectly assessed the facts, insufficiently investigated the case, and relied prematurely on the tax office's documents regarding attribution of a Luxembourg reference account. The BFH held that factual assessment is not reviewable as a procedural defect, and that the taxpayer forfeited any complaint about inadequate fact-finding by failing to request evidence at the hearing and by proceeding without objection. The alleged absence of evidence-taking did not amount to anticipatory evidence evaluation.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO; Rüge fehlender Sachaufklärung und fehlerhafter Beweiswürdigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts sind vom BFH nur auf Verfahrensverstöße, Denkgesetzwidrigkeit oder Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze überprüfbar; eine bloß unzutreffende Würdigung stellt keinen Verfahrensfehler dar. Unterlässt der fachkundig vertretene Beteiligte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag und verhandelt zur Sache rügelos, verliert er das Recht, mangelnde Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das bloße Unterlassen weiterer Beweiserhebung begründet ohne Beweisantrag regelmäßig keine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn sich das Gericht bereits auf Grundlage der Akten überzeugen konnte.

Gesamter Gesetzestext

BFH — II B 73/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: II B 73/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 115 FGO, § 295 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 18. Mai 2010, Az: 2 K 284/07, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und unterlassene Beweisaufnahme als Verfahrensfehler - Rügeverlust

Leitsatz

  1. NV: Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigungen sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind .

  2. NV: Stellt der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keinen Beweisantrag, verliert er mit der rügelosen Verhandlung zur Sache das Recht, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, ist dieser Einwand materiell-rechtlicher Natur, der nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

3 Der Kläger wendet sich hauptsächlich gegen die Auffassung des FG, es sei erwiesen, dass das bei der Bank in Luxemburg unterhaltene Referenzkonto Nr. … ihm --dem Kläger-- zuzuordnen sei. Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigungen sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind jedoch einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, unter II.1.c). Solche Verstöße sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass sich die Zuordnung des Kontos Nr. … weder aus den Kassenstreifen über Zahlungsvorgänge bei der Bank A noch aus den Belegen über den Datenträgeraustausch bei derselben Bank ergebe, und deshalb die Schlussfolgerung des FG hinsichtlich der Zuordnung des Kontos falsch sei. Abgesehen davon, dass --entgegen der Darstellung des Klägers-- auf den Kassenstreifen jeweils ein Vorgang unter Angabe der Kontonummer des Klägers bei der Bank A vermerkt ist und sich daraus im Zusammenhang mit anderen Vorgängen oder Unterlagen bestimmte Schlussfolgerungen auch in Bezug auf seine Person ziehen lassen, wäre selbst eine unzutreffende Beweiswürdigung kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).

4 2. Die sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe seine Entscheidung allein auf die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegten Unterlagen gestützt und damit die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Kläger keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass eine Beweisaufnahme nicht stattfindet. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat der Kläger das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276, m.w.N.). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Kläger an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten.

5 Unerheblich ist, ob die (angeblich) unzureichenden Feststellungen des FG steuerbegründende oder steuermindernde Tatsachen betreffen. Die Sachaufklärungspflicht des FG bezieht sich auf den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt, unabhängig davon, welcher der Beteiligten die Feststellungslast für eine streitige und letztendlich nicht nachweisbare Tatsache trägt. An diese umfassende Aufklärungspflicht des FG knüpft auch das Recht des Steuerpflichtigen an, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zu rügen.

6 3. Ein Verfahrensverstoß in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung liegt schon deshalb nicht vor, weil kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186). Allein das Unterlassen einer Beweisaufnahme ist noch keine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn sich das FG --wie im Streitfall-- seine Überzeugung, wem das Referenzkonto … zuzurechnen war, bereits anhand der vom FA vorgelegten Unterlagen bilden konnte und sich deshalb von Amts wegen zu keiner weiteren Beweiserhebung veranlasst sah.

Schlagwörter

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