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BFH XI R 16/08 ΓÇó Withholding VAT liability of foreign entrepreneur: branch registration not decisive
BFH XI R 16/08Bfh / Division 1108.09.2010Remanded
The Federal Fiscal Court set aside the FG Cologne judgment and remitted the case. It held that the existence of a domestic branch of the Polish supplier could not be denied merely because no commercial-register entry existed or had been sought. The lower court had based its decision on an incorrect legal criterion and must reassess the facts under the proper standard in the remitted proceedings.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 55 UStDV; existence of a branch or domestic establishment for withholding-VAT purposes is not dependent on commercial-register registration. A lower court errs if it treats the absence of registration, or the absence of an application for registration, as decisive for negating a Zweigstelle. If the legal standard is misstated, the judgment must be set aside and the matter remitted for further fact-finding and reassessment (consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2010-09-08
Aktenzeichen: XI R 16/08
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 18. Oktober 2006, Az: 10 K 616/03, Urteilnachgehend FG Köln, 22. September 2011, Az: 10 K 906/11, Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8.9.2010 XI R 15/08 - Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier Haftungsvoraussetzungen für Umsatzsteuer)
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund mehrfacher Umwandlungen Rechtsnachfolgerin der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der I, einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts. Ihre Geschäftsleitung und Sitz befanden sich in Polen. Generalbevollmächtigter der I in Deutschland war ein Herr F.
2 Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass I im Ausland ansässig sei. Er erließ unter dem Datum des 29. April 2002 gegenüber der Klägerin einen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gestützten Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer der Streitjahre 1997 und 1998.
3 In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Haftungsschuld herab. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. Das FA war der Ansicht, eine Zweigniederlassung i.S. des § 51 Abs. 3 UStDV liege mangels Eintragung im Handelsregister nicht vor. Es sei nicht einmal ein Antrag auf Eintragung gestellt worden. Darüber hinaus sei unklar, ob die von I angegebenen Örtlichkeiten ihr überhaupt zuzurechnen seien.
4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf sein Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 10 K 614/03, von dem es eine Ablichtung beifügte.
5 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, I habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung seien erfüllt. Außerdem sei das beklagte FA nicht zuständig gewesen und der Erlass des im Ermessen des FA liegenden Haftungsbescheids damit unwirksam.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung in dem Revisionsverfahren XI R 15/08, das das Urteil des FG Köln in dem Verfahren 10 K 614/03 betrifft.
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid aufzuheben.
8 Das FA beantragt,
| die Revision als unbegründet zurückzuweisen. |
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9 II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat bei seiner Entscheidung, I habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und I sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe.
10 Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8.9.2010 in dem Verfahren XI R 15/08.