Revision withdrawal ineffective after waiver of oral hearing

BFH VI R 51/10Bfh / 6. Abteilung24.02.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the tax office's revision. It held that the revision could not be effectively withdrawn after both parties had waived oral hearing and the taxpayer did not consent. On the merits, the court confirmed that the commuting surcharge for a company car under § 8(2) sentence 3 EStG is only a corrective item to the deduction of commuting expenses and may be imposed only for the days on which the car was actually used for travel between home and workplace. The fiscal court had therefore correctly reduced the income tax assessments.

Omnilex-Regeste

§ 125 Abs. 1 S. 2 FGO; withdrawal of revision after waiver of oral hearing; § 8 Abs. 2 S. 3 EStG as corrective item to the deduction of work-related expenses. A revision cannot be effectively withdrawn once the parties have waived oral hearing if the respondent does not consent. The surcharge for commuting with an employer-provided vehicle serves only to offset expenses that were deducted but not actually incurred, and is therefore limited to the days of actual use for journeys between home and workplace; it does not tax a generalized private use of the vehicle.

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI R 51/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-24

Aktenzeichen: VI R 51/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 19 Abs 1 EStG 2002, § 121 S 1 FGO, § 125 Abs 1 S 2 FGO, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Februar 2010, Az: 2 K 2573/08, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2010 VI R 57/09 - Rücknahme der Revision nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug)

Leitsatz

  1. NV: Die Revision kann nach § 125 Abs. 1 S. 2 FGO nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Revisionsbeklagte der Rücknahme nicht zustimmt .

  2. NV: Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat .

Tatbestand

1 I. Bei der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre wurde für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG angesetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte dies erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung späterer Jahre fest. Das FA änderte darauf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit den hier streitigen Bescheiden vom 5. März 2008 die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005, indem es die Lohneinkünfte um 18.910 € für 2004 und um 19.235 € für 2005 nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöhte.

2 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 44 veröffentlichten Gründen der Klage teilweise statt.

3 Es stützte sich dazu auf die Urteile des erkennenden Senats vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) und VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), wonach der Zuschlag nur insoweit vorzunehmen ist, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte. Es berücksichtigte zum einen, dass der Kläger im Streitjahr 2004 die Betriebsstätte des Arbeitgebers nur an 73 Tagen und im Streitjahr 2005 nur an 72 Tagen aufgesucht hatte, zum anderen, dass der Listenpreis des Fahrzeugs nicht 30.900 €, sondern 27.200 € betragen hatte. Dadurch verringerte sich der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in 2004 von 18.910 € auf 6.751 € sowie in 2005 von 19.235 € auf 6.788 €.

4 Das FA rügt mit der dagegen eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es hat sich im Schriftsatz vom 17. Januar 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 die Revision zurückgenommen.

5 Das FA beantragt,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

6 Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 19. Dezember 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, in die Rücknahme der Revision aber nicht eingewilligt.

7 Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9 1. Der Senat erkennt gemäß § 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Denn Kläger und FA haben wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Über die Revision ist sachlich zu entscheiden, obwohl das FA die Revision zurückgenommen hatte. Denn das FA konnte nach § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO die Revision nicht mehr wirksam zurücknehmen, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Kläger der Rücknahme nicht zugestimmt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 7. Aufl., § 125 Rz 9).

10 2. Das FG hat zu Recht im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG im Streitjahr 2004 nur 73 Fahrten und im Streitjahr 2005 nur 72 Fahrten zu Grunde gelegt und das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung des zutreffenden inländischen Listenpreises des vom Arbeitgeber dem Kläger überlassenen Dienstwagens entsprechend herabgesetzt.

11 Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil in BFHE 231, 139.

Schlagwörter

taxationcompany carcommuting expensesrevision withdrawaloral hearing waiverincome from employmentlist pricecorrective item

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision could still be withdrawn after the parties had waived oral hearing without the respondent's consent.

Extrahierter Entscheid

No. Once both parties had validly waived oral hearing, the revision could no longer be effectively withdrawn without the respondent's agreement.

Extrahierte Begründung

Under § 125(1) sentence 2 FGO, withdrawal was no longer effective after waiver of oral hearing had been declared and the taxpayer did not consent to the withdrawal.

Kernrechtsfrage

Whether the commuting surcharge under § 8(2) sentence 3 EStG must be limited to the days on which the employee actually used the company car for travel between home and work.

Extrahierter Entscheid

Yes. The surcharge is only a corrective item to the deduction of work-related expenses and applies only to the extent the car was actually used for commuting.

Extrahierte Begründung

The surcharge does not assess an additional private use; it merely offsets deducted expenses that were not actually incurred. Therefore, only the actual commuting days and the correct list price are relevant.

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