Cost allocation after mootness in tax appeal

BFH X B 14/10Bfh / Division 1019.01.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dealt only with costs after the parties declared the dispute over a tax audit order moot. It held that costs had to be borne by the taxpayer because he would probably have lost the case on the merits. The late objection against the audit order would have failed, no reinstatement grounds were apparent, and a withdrawal of the audit order under § 130 AO was not warranted. The court emphasized that § 130 AO may not be used to circumvent objection time limits and that incorrect taxpayer statements cannot be rewarded through withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 138 FGO; Kostenverteilung nach beiderseitiger Erledigungserklärung; maßgeblich ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens anhand des bisherigen Sach- und Streitstands. Bezieht sich die Erledigungserklärung auf den Rechtsstreit insgesamt, kommt es nicht darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde als solche Erfolg gehabt hätte. Eine Rücknahme nach § 130 AO scheidet regelmäßig aus, wenn ein Verwaltungsakt infolge unzutreffender Angaben des Steuerpflichtigen rechtswidrig ergangen und wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist; § 130 AO darf die Fristenordnung nicht unterlaufen. Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit der Rücknahmeentscheidung ist bei Ermessensreduzierung auf Null nach § 127 AO unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 14/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: X B 14/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 19 Abs 1 S 1 AO, § 21 Abs 1 S 1 AO, § 22 Abs 1 S 1 AO, § 90 Abs 1 AO, § 127 AO, § 130 AO, § 171 Abs 4 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO, § 195 S 1 AO, § 202 Abs 1 S 3 AO, § 115 Abs 2 FGO, § 138 FGO, § 155 FGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. November 2009, Az: 1 K 403/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

  1. NV: Eine Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren kann sich auf das Rechtsmittel oder den Rechtsstreit insgesamt beziehen .

  2. NV: Richtet sich eine Kostenentscheidung nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens, so ist maßgebend, worauf sich die Erledigungserklärung bezieht .

  3. NV: Ist ein Verwaltungsakt auf Grund falscher Angaben des Steuerpflichtigen rechtswidrig und durch Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kommt eine Rücknahme in der Regel nicht in Betracht .

Tatbestand

1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtete sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) seine auf örtliche Unzuständigkeit gestützte Klage gegen eine Prüfungsanordnung sowie auf deren Rücknahme nach § 130 der Abgabenordnung (AO) abgewiesen hat. Nachdem die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hatte, haben der Kläger und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daher ist nur noch über die Kosten zu befinden. Der lediglich klarstellende Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des FG-Urteils folgt aus § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen. § 138 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar. Das FA hat die Prüfungsanordnung nicht zurückgenommen, sondern in Gestalt der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO Folgerungen aus der Prüfungsanordnung gezogen.

3 1. Maßgebend für die Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er in dem Rechtsstreit in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Das gilt unabhängig von der Frage, ob auf die --wohl zulässige-- Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen und begründet gewesen wäre, da nicht die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2005 X R 48/04, BFH/NV 2005, 2043).

4 2. Hinsichtlich des Hauptantrages, die Prüfungsanordnung vom 4. Oktober 2005 aufzuheben, war die Klage abzuweisen, da der Einspruch verspätet erfolgte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren und sind nicht ersichtlich. Die hierzu getroffene Aussage, der Kläger habe die Rechtsbehelfsfrist bewusst und gewollt verstreichen lassen, ist zutreffend. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Versehen. Wenn und soweit es Tatsachen gegeben haben sollte, die für eine Geschäftsleitung in A und gegen die Zuständigkeit des FA sprachen, so lagen diese zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich im Wissensbereich des Klägers, nicht des FA. Es ist kein Grund erkennbar, der den Kläger daran gehindert hätte, diese dem FA rechtzeitig, spätestens im Rahmen eines Einspruchs, mitzuteilen.

5 3. Im Ergebnis aus demselben Grunde hätte der auf Verpflichtung zur Rücknahme der Prüfungsanordnung gerichtete Hilfsantrag im Falle streitiger Entscheidung endgültig ohne Erfolg bleiben müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich tatsächlich die Geschäftsleitung des klägerischen Betriebes in B befand.

6 a) Soweit die Prüfungsanordnung die Einkommensteuer betrifft, ist sie rechtmäßig, so dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Die Zuständigkeit für Besteuerung und Prüfung folgt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 195 Abs. 1 AO dem Wohnsitz. Falls die Geschäftsleitung sich in A befunden haben sollte, hätte zwar nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO eine gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte des Klägers stattfinden müssen. Dies betrifft aber nur den Umfang, nicht die Rechtmäßigkeit der die Einkommensteuer betreffenden Außenprüfung.

7 b) Ob das FA gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 2, 195 Satz 1 AO für Besteuerung und Prüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer zuständig war, mithin die Prüfungsanordnung auch insoweit rechtmäßig war, kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob das FA --was das FG unter Würdigung des klägerischen Vortrags im Verwaltungsverfahren verneint hat-- im Rahmen der Entscheidung über deren Rücknahme überhaupt Anlass zur Prüfung deren Rechtmäßigkeit hatte. Allein die Ablehnung der Rücknahme war rechtmäßig. Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft gewesen.

8 Die Rücknahmemöglichkeit nach § 130 AO darf die Vorschriften über die Rechtsbehelfsfrist nicht aushöhlen. Der Kläger hatte selbst bis zum Erlass der Prüfungsanordnung nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG die jeweiligen häuslichen Anschriften als Hauptniederlassung, die Betriebsstätte in A als unselbständige Zweigstelle bezeichnet. Das FA war diesen Angaben, die neben einer rechtlichen Bewertung einen tatsächlichen Kern enthalten, gefolgt und folgt ihnen bis heute. Wie die Fahrten von B nach A zu beurteilen sind, ist eine andere Frage, über die gesondert zu befinden gewesen wäre. Wenn die Angaben des Klägers unzutreffend gewesen sein sollten --und nur dann wäre das FA zum Erlass der Prüfungsanordnung örtlich unzuständig gewesen--, hätte eine gravierende Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO vorgelegen. Es gibt keinen Anlass, falsche Angaben des Steuerpflichtigen durch eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zu belohnen, wozu es käme, wenn durch Aufhebung der Prüfungsanordnung deren Wirkungen, namentlich aus § 171 Abs. 4 AO, fortfielen.

9 Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit des FA zur Bescheidung des Rücknahmeantrages ist nach § 127 AO unerheblich. Auf Grund der Ermessensreduzierung auf Null hätte keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können.

Schlagwörter

cost allocationmootnesstax audit orderlate objectionwithdrawal of administrative actlocal competencereinstatementaudit proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How are costs allocated after both parties declare the dispute moot?

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant because, on the expected outcome of the case, he would probably have lost on the merits.

Extrahierte Begründung

Under § 138 FGO, the decisive factor is the probable outcome based on the prior record. The court held that the appellant would likely have lost both the challenge to the audit order and the request for its withdrawal, so he bears the costs.

Kernrechtsfrage

Whether the audit order had to be annulled because the tax office was allegedly locally incompetent.

Extrahierter Entscheid

No. The challenge to the audit order would have failed because the objection was filed late and no grounds for reinstatement existed; the order was otherwise not shown to be unlawful in a way requiring withdrawal.

Extrahierte Begründung

The taxpayer had made statements indicating the relevant business location, and any incorrect information would not justify rewarding the taxpayer by setting aside the order. A possible lack of local competence does not justify withdrawal under § 130 AO where this would undermine limitation rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.