No extended trade tax relief after sale of last property

BFH I R 1/10Bfh / 1. Abteilung19.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A liquidation company managing real estate sold its last property in December 2004 and thereafter only held capital assets. It challenged the denial of the extended trade tax reduction for 2005. The Federal Fiscal Court held that the requirement of exclusive management and use of own real estate was not met during the relevant period, because the real-estate activity had already ended and the later capital management did not run alongside property management. The court therefore dismissed the revision and did not need to address the additional ownership-date argument.

Omnilex-Regeste

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; extended trade tax reduction for property companies; exclusivity requirement is temporal as well as qualitative and quantitative. A company may obtain the extended Kürzung only if, during the relevant assessment period, it exclusively manages and uses own real property or, alternatively, real property together with own capital assets. If the last property is sold before the relevant period or before the activity in question, the subsequent mere management of capital assets is not concurrent with property management and does not satisfy the statutory condition of exclusivity. Consistent case law is confirmed (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I R 1/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: I R 1/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002, Abschn 60 Abs 3 S 3 GewStR 1998, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002, § 20 Abs 1 S 1 GewStDV 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. November 2009, Az: 6 K 315/07, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. nach Veräußerung des letzten Grundstücks

Leitsatz

NV: Eine Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. steht nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auch dann keine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, wenn sie fortan keiner anderweitigen Tätigkeit mehr nachgeht. Es fehlt die erforderliche "ausschließliche" Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz (Bestätigung ständiger Rechtsprechung) .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni eines jeden Jahres endet. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußerte sie zum 15. Dezember 2004 ihr letztes Grundstück; daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Danach ging die Klägerin keiner grundstücksverwaltenden Tätigkeit mehr nach.

2 Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation ist nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Auskehrung des Gesellschafsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006 erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von 150.000 €.

3 Die von ihr für das Streitjahr 2005 beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde ihr vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78 (BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477) versagt.

4 Die Klage gegen den dementsprechend festgesetzten Gewerbesteuermessbescheid blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 23. November 2009 6 K 315/07 ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 665 abgedruckt.

5 Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass der Gewerbeertrag um 488.867 € gekürzt wird.

6 Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, der Klägerin die sog. erweiterte Gewerbeertragskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.

8 1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

9 2. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen wurden von der Klägerin im Streitjahr nicht (mehr) erfüllt. Sie hat während dieses Zeitraums nicht "ausschließlich" Grundbesitz verwaltet. Denn mit dem Verkauf ihres letzten Grundstücks zum 15. Dezember 2004 endete die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aber nur zu gewähren, wenn entweder ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens indessen nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des streitigen Erhebungszeitraums 2005 entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.

10 3. Die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Revision --entgegen Abschn. 60 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien und dem Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 17/99 (BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251)-- auch daran scheitern könnte, dass sich das am 24. November 2004 verkaufte Grundstück am 1. Januar 2005 als dem Beginn des streitigen Erhebungszeitraums und damit dem gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbesteuer-Druchführungsverordnung maßgebenden Stichtag weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin befand, kann angesichts dessen unbeantwortet bleiben.

Schlagwörter

trade taxproperty companyliquidationextended reductionexclusivitycapital assetsassessment periodreal estate management

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a property-management company in liquidation is entitled to the extended trade tax reduction after selling its last property.

Extrahierter Entscheid

No. The reduction requires exclusive management and use of own real estate during the relevant period; after the sale, only capital management remained.

Extrahierte Begründung

The statutory condition of exclusivity in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG is also temporal. Since the company’s real-estate activity ended before the assessment period continued, its later capital management did not occur alongside property management but only after it.

Kernrechtsfrage

Whether the prior sale date and ownership status on the relevant assessment date could affect entitlement to the reduction.

Extrahierter Entscheid

The court left this question open because the claim already failed for lack of exclusive real-estate management.

Extrahierte Begründung

Given the clear failure of the statutory exclusivity requirement, the additional argument based on the ownership status of the sold property at the start of the assessment period did not need to be decided.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.