Sponsorship expenses as business expenses

BFH IV B 110/09Bfh / 4. Abteilung02.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed a non-admission complaint in a tax case concerning whether sponsorship expenses are deductible as business expenses. It held that the legal criteria for distinguishing business expenses from donations in sponsorship situations were already settled. The decisive factor is the taxpayer’s motive as discernible from external circumstances; the preservation and enhancement of business reputation can also constitute an economic benefit. Because the complainant merely disputed the tax court’s factual appraisal and did not substantiate a procedural defect, revision was not to be admitted.

Regest

§ 4 Abs. 4 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO: Aufwendungen für Sponsoring sind betrieblich veranlasst, wenn sie nach den objektiv erkennbaren Motiven des Steuerpflichtigen durch den Betrieb veranlasst sind; auch die Sicherung und Steigerung des Ansehens kann wirtschaftlicher Vorteil sein. Die Abgrenzung zu Spenden hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist tatrichterlich zu würdigen. Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist und lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts angegriffen wird. Eine Revision ist nur bei substantiierter Darlegung eines auf die Entscheidungserheblichkeit hin möglichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IV B 110/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: IV B 110/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. August 2009, Az: 6 K 2348/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

Leitsatz

  1. NV: Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind; auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens des Unternehmens kann ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist .

  2. NV: Ob Aufwendungen für sog. Sponsoring i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3 a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.). Insoweit bedarf es der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargetan werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469).

4 b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für sog. Sponsoring (zum Begriff vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1998 IV B 2 -S 2144- 40/98, BStBl I 1998, 212, Rz 1) zu Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) führen. So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass --wovon auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237). Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441). Ob Sponsoringaufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nach den genannten Maßstäben nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden. Das angefochtene FG-Urteil nennt insoweit beispielhaft zu berücksichtigende Gesichtspunkte, ohne dass es --anders als die Klägerin meint-- schädlich wäre, wenn sich diese nicht in einer höchstrichterlichen Entscheidung als "Definition als Ganzes" wiederfinden. Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Sie entfaltet nach § 118 Abs. 2 FGO Bindungswirkung. Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420). Im Grunde wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343).

Schlagwörter

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