Gehörsverletzung by non-production of files requires surprise or use

BFH X B 204/10Bfh / Division 1019.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ complaint as inadmissible. It held that the complaint did not properly articulate a ground for leave to appeal. The asserted denial of a hearing failed because non-produced files cannot have been relied upon, and the court had no duty to expressly mention the tax authority’s statutory duty to transmit the tax files. The additional substantive attacks on the validity of negative assessment notices did not establish a reviewable admission ground and were also blocked by res judicata from earlier proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 2 FGO; rechtliches Gehör bei Aktenbeiziehung und Aktenübersendung. Eine Gehörsverletzung liegt nicht schon darin, dass das Finanzgericht dem Antrag auf Beiziehung bestimmter Akten nicht vollständig entspricht, da nicht beigezogene und dem Gericht unbekannt gebliebene Akten denklogisch nicht verwertet werden können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ferner keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Finanzbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht zur Übersendung der Steuerakten nach § 71 Abs. 2 FGO nachgekommen ist; ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn die Aktenverwertung die Beteiligten sonst überraschend treffen würde (consid. 7-10). Materiell-rechtliche Einwände gegen die Entscheidung vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen; insoweit bleibt eine rechtskräftige Vorentscheidung bindend (consid. 13-15).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 204/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: X B 204/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. September 2010, Az: 3 K 12136/06, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Rechtliches Gehör in Fällen der Beiziehung bzw. unterbliebenen Beiziehung von Akten

Leitsatz

  1. NV: Wenn das FG dem Antrag eines Beteiligten auf Beiziehung bestimmter Akten nicht vollständig nachkommt, liegt darin jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör .

  2. NV: Weil die beklagten Finanzbehörden gesetzlich verpflichtet sind, die Steuerakten nach Empfang der Klageschrift von Amts wegen an das FG zu übermitteln (§ 71 Abs. 2 FGO), wird der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das FG nicht ausdrücklich mitteilt, dass die Finanzbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist und die Steuerakten übersandt hat .

Tatbestand

1 I. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob Änderungsbescheide vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurden.

2 Mit der Beschwerde rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

5 Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entsprechenden Weise dargelegt.

6 1. Sie haben die Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig erhoben.

7 a) Soweit die Kläger ihre Rüge darauf stützen, dass das Finanzgericht (FG) nicht sämtliche von den Klägern genannten Verwaltungsakten beigezogen hat, kann diese Verfahrensgestaltung schon im Ansatz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen. Inhalt dieses Anspruchs ist gemäß § 96 Abs. 2 FGO im Wesentlichen, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 216 ff.). Wenn das FG bestimmte Akten --die teilweise offenbar gar nicht mehr existierten-- aber nicht beizieht, kann dies schon deshalb keine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen, weil das FG den Inhalt nicht beigezogener und ihm daher unbekannt gebliebener Akten im Urteil denklogisch nicht verwerten kann (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter II.2., und vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324, unter II.3.). Die Kläger machen nicht einmal sinngemäß geltend, dass das FG sich von dem Inhalt der nicht beigezogenen Akten in anderer Weise Kenntnis verschafft und diese bei seiner Entscheidung verwertet hätte.

8 Sollte die Gehörsrüge der Kläger zugleich als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehen sein, wäre sie ebenfalls unzulässig. Denn es fehlt an jeglichen Ausführungen dazu, warum das FG --das diese Akten ausdrücklich als unerheblich bezeichnet hatte-- auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die beantragte Aktenbeiziehung hätte durchführen müssen (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445, unter 3. vor a).

9 b) Soweit die Kläger ihre Gehörsrüge sinngemäß darauf stützen, sie hätten erst durch das angefochtene Urteil erfahren, dass das FG die Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten beigezogen habe, ist die Rüge ebenfalls unschlüssig. Denn diese Behauptung der Kläger widerspricht dem klaren Inhalt der Akten: Der Berichterstatter des FG hatte den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mit Schreiben vom 17. September 2009 darüber informiert, dass sich einige derjenigen Steuerbescheide, die den angefochtenen Änderungsbescheiden zeitlich vorangegangen waren, "nicht in den beigezogenen Steuerakten befinden". Spätestens hierdurch ist den Klägern die Beiziehung der Steuerakten bekanntgeworden.

10 Im Übrigen sind die beklagten Finanzbehörden schon aufgrund des § 71 Abs. 2 FGO verpflichtet, die Steuerakten nach Empfang der Klageschrift --von Amts wegen-- an das Gericht zu übermitteln. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet keinen ausdrücklichen Hinweis des FG auf die Selbstverständlichkeit, dass das FA seiner gesetzlichen Pflicht zur Aktenübersendung nachgekommen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf die Beiziehung von Akten vielmehr nur dann hinzuweisen, wenn deren Verwertung ohne einen solchen Hinweis die Beteiligten überraschen würde, wie es beispielsweise bei Akten eines fremden Verfahrens (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1966 2 BvR 217/66, BVerfGE 20, 347) oder --je nach Lage des einzelnen Falles-- auch bei den Handakten eines Betriebsprüfers (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 174/03, BFH/NV 2006, 749) geboten sein kann (vgl. zum Ganzen auch Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 246).

11 Soweit die Kläger erstmals in der Beschwerdebegründung behaupten, die Einkommensteuervorgänge aus dem Jahr 1993 einschließlich der angefochtenen Änderungsbescheide vom 28. Dezember 1993 seien bei ihrem Prozessbevollmächtigten unauffindbar, so dass schon aus diesem Grund eine Akteneinsicht geboten sei, bleibt unerfindlich, weshalb sie auf diesen angeblichen --in ihrem eigenen Machtbereich eingetretenen-- Aktenverlust nicht schon im finanzgerichtlichen Verfahren hingewiesen haben.

12 2. Im Übrigen wird aus der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise erkennbar, auf welche der gesetzlichen Zulassungsgründe (vgl. § 115 Abs. 2 FGO) sich die Kläger berufen wollen.

13 a) Dies gilt zunächst für die von den Klägern vorgebrachte Rechtsauffassung, die negativen Feststellungsbescheide vom 30. November 1993 seien nach den Grundsätzen des "detournement de pouvoir" nichtig. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Rüge, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).

14 Im Übrigen hat sich das FG Hamburg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. Juni 2004 V 95/03 ausführlich mit diesem Einwand befasst, aber gleichwohl die Wirksamkeit sowie Rechtmäßigkeit der negativen Feststellungsbescheide bejaht. Die Kläger, die auch an dem damaligen Klageverfahren beteiligt waren, sind gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung gebunden.

15 b) Soweit die Kläger anführen, dem FG sei "ein Irrtum unterlaufen", indem es eine Bekanntgabe der Feststellungsbescheide vom 15. Juni 1989 an die Erblasserin (E), deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger sind, verneint habe, wird ebenfalls kein Zulassungsgrund geltend gemacht.

16 Zudem war diese Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich für das Ergebnis des Klageverfahrens. Denn das FG hat ausdrücklich ausgeführt, selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Bekanntgabe der Feststellungsbescheide vom 15. Juni 1989 an E wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil eine entsprechende negative Feststellung dann jedenfalls durch die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 11. September 1989 zutreffend und unter Wahrung der Festsetzungsfrist umgesetzt worden wäre.

17 c) Mit der darüber hinaus vorgebrachten Auffassung, die Feststellungsbescheide vom "30.6.1989" (gemeint wohl: 15. Juni 1989) seien nichtig, weil darin nicht ausdrücklich die Feststellung aufgenommen worden sei, dass E nicht mehr Gesellschafterin sei, setzen sich die Kläger in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen. Denn wenn die Kläger die Aufnahme einer derartigen ausdrücklichen Regelung in die für die KG ergangenen Feststellungsbescheide für erforderlich halten, bestätigt dies nur, dass das --von den Klägern an anderer Stelle ihrer Argumentation verneinte-- Regelungsbedürfnis für den Erlass der negativen Feststellungsbescheide tatsächlich bestanden hat.

Schlagwörter

right to be heardfile productiontax procedureinadmissibilityres judicataappeal admission

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was sufficiently substantiated under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

Extrahierter Entscheid

No; the appellants did not properly set out any admissible grounds for leave to appeal.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to identify a statutory ground for admission in a coherent way.

Kernrechtsfrage

Whether failure to obtain all requested administrative files violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No; non-production of requested files does not, by itself, constitute a hearing violation.

Extrahierte Begründung

Under § 96 Abs. 2 FGO, only facts and evidence actually used by the court must be accessible for comment; unknown non-produced files cannot have been relied upon. No showing was made that the FG otherwise learned of and used their contents.

Kernrechtsfrage

Whether omission of an express notice that the tax authority had sent the tax files violated the right to be heard

Extrahierter Entscheid

No; the court had no duty to point out what the authority was already legally obliged to do under § 71 Abs. 2 FGO.

Extrahierte Begründung

The court may need to warn only if file use would otherwise surprise the parties; that was not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether the asserted invalidity of the negative assessment notices could justify leave to appeal

Extrahierter Entscheid

No; this was a substantive law objection not capable of founding admission of the appeal.

Extrahierte Begründung

In addition, the prior Hamburg judgment had already definitively addressed the issue and bound the parties by res judicata.

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