No home subsidy for foreign second home; claim time-barred

BFH IX R 55/09Bfh / Division 920.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers’ revision seeking home subsidy for 2001 and 2002 for a self-used house in Spain. It held that EU law did not require disapplying the German requirement of domestic location for a foreign second home in this constellation. Independently, the claims were time-barred when filed in July 2008: the limitation period for 2001 expired on 31 December 2006 and for 2002 on 31 December 2007. The court further ruled that even an assumed incompatibility of the substantive subsidy provision with EU law would not displace the AO’s limitation rules.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1 EigZulG, § 15 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 4, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und § 170 Abs. 1 AO; Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen; keine unionsrechtlich gebotene Nichtanwendung des Inlandsbelegenheitsmerkmals in dieser Fallkonstellation (consid. 8). Selbst eine allfällige Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm rechtfertigt keine Durchbrechung der Verjährungsvorschriften der AO; Urteile des EuGH berühren den Ablauf von Festsetzungsfristen und die Bestandskraft grundsätzlich nicht, vorbehalten bleibt nur ein besonderer Emmott-Sonderfall (consid. 9–11).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX R 55/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: IX R 55/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 EigZulG, § 15 Abs 1 EigZulG, § 155 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 AO, § 10 EigZulG, Art 43 EG, Art 56 EG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV, Art 18 EG, Art 21 AEUV

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Oktober 2009, Az: 9 K 146/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Verjährung von Eigenheimzulage - Keine Abweichung von Verjährungsvorschriften der AO bei Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm

Leitsatz

  1. NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren .

  2. NV: Zur Verjährung von Eigenheimzulage .

  3. NV: Auch wenn die materielle Anspruchsnorm gegen Europarecht verstößt, rechtfertigt dies keine Abweichung von den Verjährungsvorschriften der AO .

Tatbestand

1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute mit Wohnsitz im Inland, begehren für ihr auf …, Spanien, gelegenes Wohnobjekt Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002.

2 Das Objekt wurde im Jahr 2001 angeschafft und wird von den Klägern selbst genutzt. Am 1. Juli 2008 beantragten sie bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C-152/05 Kommission/ Deutschland (Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326) Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Das FA setzte mit Bescheid vom 18. September 2008 die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 in Höhe von jährlich 2.556,46 € fest und wies den Antrag im Übrigen wegen Festsetzungsverjährung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 299 veröffentlichten Urteil ab. Ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Eigenheimzulage für das in Spanien belegene Objekt bestehe, könne dahinstehen, weil für die Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine Durchbrechung der nationalen Verfahrensvorschriften wäre selbst bei Europarechtswidrigkeit der materiellen Regelung nicht veranlasst.

4 Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung rügen.

5 Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002 festzusetzen.

6 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen, denn sie ist unbegründet.

8 1. Eigenheimzulage kann für eine im Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt Steuerpflichtigen schon der Sache nach nicht beansprucht werden. Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 BFHE 231, 480 entschieden hat, ist es in dieser Fallkonstellation --anders als in den der Entscheidung des EuGH Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 zugrundeliegenden Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG unionsrechtlich nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Inlandsbelegenheit in § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unangewendet zu lassen.

9 2. Im Übrigen ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern schon deshalb kein Anspruch auf Eigenheimzulage für die Streitjahre 2001 und 2002 zusteht, weil ein solcher Anspruch verjährt ist.

10 a) Nach § 15 Abs. 1 EigZulG sind für die Festsetzung der Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, so dass gemäß § 155 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß heranzuziehen sind. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des FG war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 Festsetzungsverjährung für die Streitjahre 2001 und 2002 eingetreten. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Eigenheimzulage entsteht nach § 10 EigZulG mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung und für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für das Eigenheimzulage festzusetzen ist. Damit endete die Festsetzungsfrist aufgrund der bindenden Feststellungen des FG zum Beginn der Nutzung nach § 170 Abs. 1 AO für die Eigenheimzulage 2001 am 31. Dezember 2006 und für die Eigenheimzulage 2002 am 31. Dezember 2007. Mangels Europarechtswidrigkeit von § 2 Abs. 1 EigZulG in der im Streitfall vorliegenden Fallgestaltung ist das einschlägige Verfahrensrecht schon vom Ansatz her nicht außer Acht zu lassen.

11 b) Im Übrigen könnte selbst die von den Klägern behauptete Europarechtswidrigkeit der materiellen Anspruchsnorm keine Abweichung von den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung rechtfertigen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Urteile des EuGH grundsätzlich keinen Einfluss auf den Ablauf von Festsetzungsfristen oder die Bestandskraft von Steuerbescheiden haben (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1; vom 23. November 2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433; V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436, und V R 28/05, BFH/NV 2007, 872; EuGH-Urteil vom 28. November 2000 C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465). Anhaltspunkte für einen dem EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, Emmott (Slg. 1991, I-4269) vergleichbaren Sonderfall sind nicht ersichtlich.

Schlagwörter

home subsidylimitation periodforeign propertyEU lawtax assessmentbestandskraft

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether EU law required granting home subsidy for a second property located in Spain to taxpayers resident in Germany.

Extrahierter Entscheid

No. In this constellation, EU law did not require disapplying the domestic requirement that the property be located in Germany.

Extrahierte Begründung

The court relied on its contemporaneous case law distinguishing the present situation from cases involving unlimited tax liability under different statutory conditions; the foreign location element of § 2 Abs. 1 EigZulG remained applicable.

Kernrechtsfrage

Whether the claim for home subsidy for 2001 and 2002 was time-barred when filed in July 2008.

Extrahierter Entscheid

Yes. The limitation period had expired for both years before the application was filed.

Extrahierte Begründung

Under § 15 Abs. 1 EigZulG and § 155 Abs. 4 AO, the rules on tax assessment apply by analogy. The four-year period under § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO began under § 170 Abs. 1 AO with the end of the year in which the claim arose; it ended on 31 December 2006 for 2001 and on 31 December 2007 for 2002.

Kernrechtsfrage

Whether an alleged incompatibility of the substantive subsidy provision with EU law could justify disregarding the limitation rules of the AO.

Extrahierter Entscheid

No. Even an assumed EU-law defect in the substantive rule would not justify deviating from the statutory limitation provisions.

Extrahierte Begründung

According to settled case law, CJEU judgments do not as a rule affect limitation periods or the finality of tax assessments; no special Emmott-type exception was present.

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