No revision: VAT input tax, interest, and invoice correction

BFH V B 48/10Bfh / 5. Abteilung29.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the complaint against non-admission of revision. It held that the decisive VAT question was already clarified: no input tax deduction exists for a non-taxable transfer of business assets with separately shown VAT, and unlawful deduction triggers interest under § 233a AO. The complainant's reliance on academic commentary and on the CJEU judgment in Pannon Gép did not create a new need for clarification, because that judgment concerns corrected invoices for taxable supplies and does not affect the interest consequences of a previously claimed, unlawful deduction. Invoice correction by the supplier was therefore irrelevant.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 233a AO; input tax deduction from an invoice relating to a non-taxable transfer of business assets and interest consequences of unlawful deduction: revision is not to be admitted where BFH case law has already clarified that the recipient is not entitled to input tax deduction and is liable to full interest on the wrongly claimed deduction. A later invoice correction by the supplier does not alter the interest consequences for a deduction already taken. The CJEU judgment on corrected invoices for taxable supplies does not raise a new clarificatory need in this constellation (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 48/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-29

Aktenzeichen: V B 48/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1a UStG 1999, § 233a AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999

Vorinstanz: vorgehend FG München, 31. März 2010, Az: 3 K 4091/07, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

Leitsatz

NV: Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a UStG 1993 nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

3 a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stützt die Beschwerde darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zwar bereits entschieden habe, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich rechtmäßig sei, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, jedoch neuere rechtliche Gesichtspunkte im Schrifttum vorgebracht worden seien, die der BFH noch nicht geprüft habe und einer neuen Klärung durch den BFH bedürften. Wie sich aus einem Aufsatz von Körner in Deutsches Steuerrecht (DStR) 2010, 1363 und einer Verbandsstellungnahme ergebe, sei "noch nicht geprüft, ob die gesetzgeberische Konzeption des § 233a AO, d.h. der vom Gesetzgeber festgelegte Auslegungsrahmen, mit den systematischen Merkmalen des Mehrwertsteuersystems zu vereinbaren ist. Insbesondere, ob im Rahmen der Ermessensentscheidung des Erlassverfahrens nach § 227 AO bei der inzidenten Auslegung des § 233a AO eine systemkonforme Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des systemtragenden Konzepts der Umsatzsteuer als Besteuerung des Endverbrauchs und der fraktionierten Erhebung der Umsatzsteuer vorzugswürdig ist".

4 b) Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt (BFH-Beschluss vom 30. März 2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434). Der Senat hat in dieser Entscheidung insbesondere die von Jacobsen/Tietjen (Umsatzsteuer-Rundschau 2003, 417) vertretene Auffassung zurückgewiesen, dass für die Frage, ob ein Liquiditätsvorteil eingetreten sei, die Liquidität des Steuerpflichtigen aufgrund seines "vorschriftswidrigen" Verhaltens mit der fiktiven Liquidität zu vergleichen sei, die er besessen hätte, wenn er sich "vorschriftsmäßig" verhalten hätte.

5 c) Hieran ist weiter festzuhalten. Auch aus dem durch die Klägerin angeführten Aufsatz von Körner in DStR 2010, 1363 ergibt sich kein neuer Klärungsbedarf. Körner legt unter Bezugnahme auf Jacobsen/Tietjen (a.a.O.) dar, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger einer Geschäftsveräußerung für diesen nicht zu einem Liquiditätsvorteil führe und beschäftigt sich insbesondere mit den --von ihm für erforderlich gehaltenen-- Möglichkeiten einer gesetzlichen Neuregelung. Neue sachliche Gesichtspunkte, die nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage zu einer geänderten Beurteilung führen könnten, folgen hieraus nicht.

6 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich für den Streitfall auch kein Klärungsbedarf aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép (DStR 2010, 1475, mit Anmerkung Wäger). Denn diese Rechtsprechung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt der Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung, der zunächst eine fehlerhafte Rechnung und später eine berichtigte Rechnung erhält, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

7 Demgegenüber geht es im Streitfall darum, dass die Klägerin aus einer im Hinblick auf die formalen Rechnungserfordernisse ordnungsgemäßen Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Rechnung einen Steuerausweis für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbare Leistung enthält, und die Zinsfolgen, die sich ergeben, wenn die Klägerin den Vorsteuerabzug gleichwohl in Anspruch nimmt und dies erst später durch die Finanzverwaltung korrigiert wird. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistenden ist hier für den in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ohne Bedeutung und vermag die die Klägerin treffenden Zinsfolgen nicht zu beeinflussen. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der von ihr zitierten Urteilsanmerkung von Wäger (a.a.O).

Schlagwörter

VATinput tax deductionbusiness transferinterest on tax arrearsinvoice correctionadmission of revision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for fundamental importance or need for legal development.

Extrahierter Entscheid

No. The legal questions are already settled by BFH case law.

Extrahierte Begründung

BFH case law has clarified that the recipient of a non-taxable transfer of business assets is not entitled to input tax deduction from an invoice showing VAT separately and, if the deduction is wrongly claimed, is subject to full interest under § 233a AO.

Kernrechtsfrage

Whether the CJEU judgment in Pannon Gép creates a new need for clarification regarding invoice correction.

Extrahierter Entscheid

No. That judgment concerns the right to deduct input tax from a later corrected invoice for a taxable supply, not the present situation of a non-taxable transfer of business assets.

Extrahierte Begründung

A later correction by the supplier does not affect the interest consequences arising from the earlier unlawful input tax deduction already claimed by the complainant.

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