Complaint inadmissible against refusal to supplement judgment record

BFH V B 149/09Bfh / 5. Abteilung15.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that the complaint against the Saarland Fiscal Court’s refusal to correct, supplement, and supplement the judgment record was inadmissible. A complaint against a decision on record correction is only available in narrow exceptional cases, which were not shown. As to judgment supplementation, the filing failed to demonstrate that the legal conditions for supplementation existed and that the refusal was erroneous. The complaint focused on substantive-law arguments rather than on the challenged order’s reasoning.

Regest

§ 108 FGO, § 109 FGO, § 129 FGO; admissibility of a complaint against refusal to correct or supplement the judgment record: a complaint against denial of correction is admissible only in exceptional constellations, in particular where the application was rejected as inadmissible or the order is vitiated by a serious procedural defect. As to supplementation, the appellant must at least plausibly show that the statutory prerequisites for supplementation existed and that the refusal was legally flawed; a mere reiteration of substantive-law objections does not establish the required grievance. Even where no formal reasoning requirement applies under § 129 FGO, the complaint must disclose an impairment by the challenged decision.

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 149/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: V B 149/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 108 FGO, § 129 FGO, § 109 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. November 2009, Az: 1 K 1351/05, Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.

2 1. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.

3 2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, sondern stützt sich im Wesentlichen nur auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Klägerin, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.

Schlagwörter

admissibilityjudgment correctionjudgment supplementationgrievanceprocedural defectcomplaint