Non-admission complaint: sufficient statement of grounds required

BFH VI B 69/10Bfh / 6. Abteilung30.09.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the complainant’s non-admission complaint as inadmissible because the statement of grounds did not satisfy the statutory requirements. The complainant merely attacked the correctness of the fiscal court’s judgment and did not substantiate any admissible ground for review. In particular, the alleged divergence was not developed by setting out conflicting legal propositions and comparable facts, and the asserted fundamental importance lacked a formulated legal question. The prior judgment of the Saxony-Anhalt Fiscal Court therefore remained unchanged.

Regest

§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO; Darlegung der Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht substantiiert und schlüssig bezeichnet. Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall genügt nicht. Bei Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO sind tragende Rechtssätze der angefochtenen und der herangezogenen Entscheidung einander gegenüberzustellen und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte sowie die Identität der Rechtsfrage darzutun. Die grundsätzliche Bedeutung verlangt die Formulierung einer bestimmten, klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI B 69/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-30

Aktenzeichen: VI B 69/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 16. Dezember 2009, Az: 2 K 1033/08, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Ausreichende Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde - schlüssige Divergenzrüge

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

2 Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Eine nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz 25, 26, m.w.N.). Danach muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 FGO enthaltenen Zulassungsvorschrift substantiiert und schlüssig darlegen. Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen.

3 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Verfahrensfehler hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht näher substantiiert und schlüssig erläutert. Soweit die Klägerin Fehler des FA rügt, handelt es sich im Übrigen nicht um Verfahrensfehler (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 77).

4 Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 190 ff.). Auch diese Darlegungsanforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt.

5 Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt. Die Klägerin hat auf S. 7 der Beschwerdebegründung keine Rechtsfragen formuliert, sondern Rechtsansichten vertreten.

Schlagwörter

non-admission complaintstatement of groundsdivergencefundamental importanceadmissibilityfiscal procedure