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BFH IX E 8/10 ΓÇó Streitwert in Eigenheimzulage case; suspensive effect request becomes moot
BFH IX E 8/10Bfh / Division 923.12.2010Dismissed
The Federal Fiscal Court rejected the taxpayers’ reminder against the court fee dispute value set in an Eigenheimzulage matter. It held that the dispute value corresponds to the full contested subsidy period, so that the annual subsidy amount must be multiplied by the number of years in dispute. Because the reminder was dismissed, the request for an order giving suspensive effect to the reminder under § 66(7) GKG became moot. No costs were awarded, and the decision was issued without court fees.
§ 52 Abs. 1 GKG; Streitwert im Eigenheimzulageverfahren: Maßgeblich ist der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Wird die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids angefochten, richtet sich der Streitwert nach der Dauer des Zeitraums, für den Eigenheimzulage bewilligt oder versagt wird; die jährliche Zulage ist mit der Anzahl der betroffenen Jahre zu vervielfachen. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich ein Antrag nach § 66 Abs. 7 GKG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. consid. 2). Die Kostenfolge richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Entscheidungsdatum: 2010-12-23
Aktenzeichen: IX E 8/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: EigZulG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 GKG
Spruchkörper: 9. Senat
Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.
NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.
1 1. Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.
2 Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 2008 IX E 4/08, BFH/NV 2008, 1516, m.w.N.). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.
3 Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) aufzuheben, mit dem das FA die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit achtmal 3.640 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 €) anzusetzen.
4 2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. November 2007 X E 11/07, BFH/NV 2008, 246, m.w.N.).
5 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).