Revision not admitted based on unestablished facts

BFH XI B 23/10Bfh / Division 1102.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayer’s complaint against non-admission of revision in a VAT case. It held that the alleged grounds for fundamental importance and legal development relied on factual assumptions not found by the FG, so they could not be examined in revision. The court also noted that it had already clarified the requirement to state the delivery time in an invoice under § 14(4) sentence 1 no. 6 UStG 1999. The asserted need to secure uniform case law was not adequately substantiated.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 FGO; Zulassung der Revision nur auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage von Tatsachen ausgeht, die das FG nicht festgestellt hat; dasselbe gilt für die Rechtsfortbildung. Eine auf hypothetische oder streitige Tatsachen gestützte Rechtsfrage ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht klärbar. Die bloße Behauptung einer Sicherung einheitlicher Rechtsprechung genügt den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Bereits geklärte Fragen, hier zur Pflichtangabe des Lieferzeitpunkts nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 1999, rechtfertigen keine erneute Zulassung.

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI B 23/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-02

Aktenzeichen: XI B 23/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 14 Abs 4 S 1 Nr 6 UStG 1999

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 16. Februar 2010, Az: 15 K 1223/07 U, Urteilnachgehend BFH, 11. Februar 2011, Az: XI S 1/11, Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Zulassung der Revision nur auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts

Leitsatz

  1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet aus, wenn die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage von Tatsachen ausgeht, die das FG in seinem Urteil nicht festgestellt hat .

  2. NV: Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich .

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

3 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2009 XI B 89/08, BFH/NV 2009, 976, m.w.N.).

4 b) Der Kläger hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam:

5

"1.Setzt der Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 14 Umsatzsteuergesetz zwingend voraus, dass auf den Rechnungen selbst ein Lieferdatum angegeben ist oder genügt es, wenn sich das Datum der Lieferung aus anderen Unterlagen der Buchführung wie etwa der Barquittung vom Liefertag oder dem Folgetag ergibt?
2.Ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn das Finanzamt nicht alles unternommen hat, um zu verhindern, dass ein Lieferant, der bereits wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt ist, erneut eine Steuerhinterziehung begeht, indem er Lieferungen an einen gutgläubigen anderen Unternehmer ausführt, dann aber untertaucht und damit eine sonst mögliche Korrektur der Rechnung - Ergänzung des Lieferdatums - nicht mehr möglich ist?
3.Führt der Umstand, dass das Finanzamt Fehler dabei gemacht hat, eine weitere Steuerhinterziehung eines bereits wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilten Steuerpflichtigen, der Umsätze und Einkünfte aus Lieferungen an einen gutgläubigen anderen Unternehmer nicht versteuert, sondern untertaucht und damit eine sonst mögliche Korrektur der Rechnung - Ergänzung des Lieferdatums - nicht mehr möglich ist, bei dem gutgläubigen anderen Unternehmer zu einer Reduzierung der an ihn für den Vertrauensschutz zu stellenden Forderungen?"

6 c) Alle drei Fragen können in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgehen, die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil nicht festgestellt hat. In einem solchen Fall scheidet aber eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2010 IX B 116/09, BFH/NV 2010, 917; vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616).

7 aa) Hinsichtlich der ersten Frage hat das FG nicht festgestellt, dass sich im Streitfall "das Datum der Lieferung aus anderen Unterlagen der Buchführung wie etwa der Barquittung vom Liefertag oder dem Folgetag ergibt". Es hat vielmehr u.a. --zutreffend-- ausgeführt, aus den Barzahlungsquittungen ergebe sich nicht der Lieferzeitpunkt, sondern lediglich der Zahlungszeitpunkt (Seite 12 des Urteils).

8 Im Übrigen hat der BFH bereits geklärt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432).

9 bb) Hinsichtlich der beiden weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen hat das FG keine der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen festgestellt.

10 2. Aus vorstehenden Gründen kann die Revision auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zugelassen werden. Eine Fortbildung des Rechts auf der Grundlage eines vom FG nicht festgestellten Sachverhalts ist nicht möglich.

11 Soweit der Kläger eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts deshalb für notwendig hält, weil trotz der Entscheidung des BFH in BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 "fraglich" sei, "ob die neue Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG mit der EG-Richtlinie zu vereinbaren" sei, hat er keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die der BFH in diesem Urteil nicht schon berücksichtigt hat (vgl. unter II.1.b bb der Gründe).

12 3. Dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), hat der Kläger nur behauptet, nicht aber dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for fundamental importance under § 115(2) No. 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No, because the proposed legal questions depended on facts not established by the tax court and thus could not be clarified in revision.

Extrahierte Begründung

A matter is of fundamental importance only if the legal question is clarifiable in the dispute. Questions based on unestablished facts cannot justify admission.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for legal development under § 115(2) No. 2 Alt. 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No, because legal development cannot proceed on a factual basis not found by the lower court.

Extrahierte Begründung

The BFH held that further development of the law requires the factual findings made by the FG; it is impossible on a different, hypothetical factual premise.

Kernrechtsfrage

Whether the requirement to state the delivery date on an invoice under § 14(4) sentence 1 no. 6 UStG 1999 was open for further clarification.

Extrahierter Entscheid

No new point was shown; the BFH had already decided that the delivery time must be stated even if it matches the invoice date, except in the statutory exception.

Extrahierte Begründung

The complaint raised no new arguments beyond the existing BFH case law.

Kernrechtsfrage

Whether securing uniform case law justified admission under § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO.

Extrahierter Entscheid

No, because the complainant merely asserted this ground without substantiating it as required.

Extrahierte Begründung

The statutory requirement of substantiation under § 116(3) sentence 3 FGO was not met.

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