Revision not admitted: reserves, partner liability, and protocol copy

BFH VIII B 88/10Bfh / Division 827.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the complaint against non-admission of revision. It held that no grounds for admission were shown with respect to the denial of a reserve for future storage of client files, the refusal of a reserve for liabilities connected with the claimant’s former GbR participation, and the add-back of interest under § 4(4a) EStG. It further held that any omission to send the minutes of the discussion hearing could not have affected the decision, because the minutes only recorded that the matter had been discussed.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 FGO; admission of revision in tax matters: No need for clarification exists where the asserted issue depends on the concrete assessment whether a statutory obligation is fulfilled in the taxpayer’s own business interest, and is therefore not capable of abstract clarification. Where an outgoing partner is later liable externally for partnership debts and fails internally with recourse or indemnity claims, the sale gain from the partnership interest must be adjusted retroactively; a reserve in the sole proprietorship is excluded (consid. 8). A procedural defect based on omission to send the minutes of a discussion hearing cannot support revision if the minutes contain only the bare statement that the case was discussed and thus could not have influenced the outcome (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII B 88/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-27

Aktenzeichen: VIII B 88/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 S 2 StBerG, § 51b Abs 2 S 2 WiPrO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 3. März 2010, Az: 14 K 4943/07, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Rückstellungen für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung - Übersendung einer Abschrift des Protokolls

Leitsatz

  1. NV: Ob ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten im Einzelfall im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt, weil er von der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Übergabe an den Mandanten keinen Gebrauch macht, ist keine abstrakt näher klärbare Frage .

  2. NV: Wird der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedene Gesellschafter im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen und fällt er im Innenverhältnis mit seinem gegen die anderen Gesellschafter gerichteten Freistellungsanspruch oder Regressanspruch aus, so ist der aus der Veräußerung der Beteiligung erzielte Gewinn rückwirkend zu ändern; die Bildung einer Rückstellung im Einzelunternehmen des ausgeschiedenen Gesellschafters kommt dagegen nicht in Betracht .

  3. NV: Hat das Finanzgericht versäumt, dem Kläger eine Abschrift des Protokolls des Erörterungstermins zu übersenden, kann die Entscheidung auf einem darin eventuell zu sehenden Verfahrensmangel jedenfalls dann nicht beruhen, wenn das Protokoll lediglich die Feststellung enthält, die Streitsache sei erörtert worden .

Gründe

1 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2 1. Das Finanzgericht (FG) hat die Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers abgelehnt, weil die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dadurch zum Erlöschen gebracht werden können, dass der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber auffordert, die Handakten in Empfang zu nehmen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 51b Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung --WPO--) und weil ein (freiwilliger) Verzicht auf die Ausübung dieses Rechts im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liege. Demgegenüber meint der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), er verliere nach dem Abschlussprüferaufsichtsgesetz die Befugnis, Jahresabschlüsse zu erstellen und Abschlussprüfungen vorzunehmen, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch mache, die Auftraggeber zur Entgegennahme der Handakten aufzufordern.

3 a) Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die Durchführung der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO oder andere durch das Wirtschaftsprüferaufsichtsgesetz eingeführte Maßnahmen der Berufsaufsicht bei Wirtschaftsprüfern der Ausübung der in § 51b Abs. 2 Satz 2 WPO eingeräumten Befugnis entgegenstehen. Der Senat braucht deshalb der Frage nicht nachzugehen, ob der vom Kläger behauptete Normwiderspruch --etwa zwischen den berufsständischen Anforderungen an die Qualitätssicherung bei Wirtschaftsprüfern und der gesetzlichen Befugnis zur Abwendung der Aufbewahrungspflicht-- besteht und wie er aufzulösen wäre.

4 b) Im Übrigen beruht die Entscheidung ersichtlich auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Soweit danach auch zu beurteilen ist, ob eine gesetzliche Pflicht tatsächlich im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird, was die Bildung einer Rückstellung gegebenenfalls ausschließt (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, und BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131), handelt es sich um eine Frage, die einer näheren abstrakten Klärung im Allgemeininteresse nicht zugänglich ist.

5 Die Revision ist deshalb insoweit weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

6 2. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG die Bildung einer Rückstellung für Haftung im Zusammenhang mit der ehemaligen Beteiligung des Klägers an einer GbR abgelehnt hat.

7 a) Soweit der Kläger meint, das FG habe übersehen, dass er die Beteiligung an der (ehemaligen) GbR im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehalten habe, trifft das ersichtlich nicht zu (vgl. Ausführungen des FG auf Seite 14 des Urteils).

8 b) Im Übrigen ist das FG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zu Recht davon ausgegangen, dass die Werthaltigkeit des im Zuge der Auseinandersetzung begründeten Freistellungs- oder Regressanspruchs des Klägers (nach Übernahme des negativen Kapitalkontos des Klägers durch den verbleibenden Gesellschafter) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hätte berücksichtigt werden müssen. Das gilt auch für den Fall, dass der Kläger nachträglich für Verbindlichkeiten der (ehemaligen) GbR in Anspruch genommen wird und bei seinem ehemaligen Mitgesellschafter keinen Regress nehmen kann. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn rückwirkend zu ändern (vgl. nur Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz 474, m.w.N.). Demgegenüber kommt die vom Kläger begehrte Bildung einer Rückstellung in seiner freiberuflichen Praxis nicht in Betracht, weil die streitigen Verbindlichkeiten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der GbR dem Betriebsvermögen des Klägers bei der GbR zugeordnet bleiben. Einen Grund für die Zulassung der Revision hat der Kläger insofern schon nicht dargelegt.

9 3. Mangels Darlegung von Zulassungsgründen kommt die Zulassung der Revision auch insoweit nicht in Betracht, als sich der Kläger gegen die Hinzurechnung von Zinsen gemäß § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes wehrt.

10 4. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil das FG dem Kläger die Niederschrift des Erörterungstermins nicht mitgeteilt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers war dem Übersendungsschreiben vom 17. Februar 2010 eine Abschrift des Protokolls nicht beigefügt. Allerdings ist auch über einen Erörterungstermin ein Protokoll aufzunehmen (§ 159 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79 Rz 5). Der Senat kann indes offenlassen, ob eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung einer Abschrift des Protokolls besteht, gegen die das FG eventuell verstoßen hat. Denn jedenfalls könnte die Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Protokoll enthält zum Ablauf des Termins lediglich die Feststellung, die Streitsache sei erörtert worden. Auf diese Feststellung kam es für die Entscheidung ersichtlich nicht an. Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht zitierte Bezugnahme auf das Protokoll im angefochtenen Urteil betrifft nicht die Entscheidungsgründe, sondern den Tatbestand des Urteils. Aus der Erwähnung des Protokolls im Tatbestand des Urteils ist jedoch nicht zu schließen, dass es für die Entscheidung auf den Inhalt des Protokolls ankam.

Schlagwörter

taxationreservesprofessional dutiespartnership liabilityrevision admissibilityprocedural defectinterest add-back

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a revision should be admitted on the reserve for future storage of client files by a tax adviser/auditor.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for revision was shown; the question is not capable of further abstract clarification in the general interest.

Extrahierte Begründung

The court considered the issue dependent on the specific assessment whether the statutory storage duty is fulfilled in the adviser’s predominant own business interest when the option to ask the client to take over the files is not used.

Kernrechtsfrage

Whether a revision should be admitted regarding a reserve for liability arising from the claimant’s former partnership interest in a GbR.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for revision was shown; the refusal to form a reserve stands.

Extrahierte Begründung

If the outgoing partner is later held liable externally for partnership debts and fails internally with recourse or indemnity claims, the sale gain must be adjusted retroactively; a reserve in the sole proprietorship is not available.

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be admitted against the add-back of interest under § 4(4a) EStG.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground for revision was shown.

Extrahierte Begründung

The claimant did not sufficiently substantiate a reason for admission of revision.

Kernrechtsfrage

Whether the lack of service of the minutes of the discussion hearing constituted a procedural defect justifying revision.

Extrahierter Entscheid

Any defect could not have influenced the outcome because the minutes only stated that the matter had been discussed.

Extrahierte Begründung

A decision cannot rest on this omission when the protocol contained only a neutral recital without relevance to the merits.

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