Retroactive reduction of shareholding threshold and burden of proof

BFH IX R 47/10Bfh / Division 925.11.2010Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer had held 24.02% of the shares in T-GmbH and sold them in 2001. The tax office assessed a gain under § 17 EStG; the tax court dismissed the challenge. After a prior BFH judgment had been overturned by the Federal Constitutional Court, the BFH held that only appreciation accruing after 31 March 1999 may be taxed. Determining the value of the share on 31 March 1999 and the later increase is a factual issue for the lower court. The court further held that the tax office bears the burden of proof for the tax-creating facts.

Omnilex-Regeste

§ 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG; retroactive extension of capital gains taxation to appreciation accrued before 31 March 1999; burden of proof for tax-creating facts. Following the constitutional ruling, only value increases arising after promulgation of the Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 are taxable. Appreciation accrued up to 31 March 1999 is excluded from taxation. The existence and extent of post-cutoff appreciation constitutes a tax-creating fact, for which the Feststellungslast rests with the tax office (consid. 9-10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX R 47/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-25

Aktenzeichen: IX R 47/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999

Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Februar 2005, Az: 3 K 679/04, Urteilvorgehend BFH, 10. August 2005, Az: VIII R 22/05, Urteilvorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 748/05, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote - Feststellungslast des FA über steuerbegründende Tatsachen

Leitsatz

Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das FA trifft .

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 20. April 1993 mit 24,02 v.H. am Stammkapital der T-GmbH beteiligt. Am 23. Juli 2001 hat er die Beteiligung für 100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten in Höhe von 48.224 DM ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 51.776 DM.

2 Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 v.H. auf 10 v.H. sei verfassungswidrig, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

3 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002-- vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402; Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Gesetzgeber habe eine das Vertrauen in die steuerfrei gebildeten Wertsteigerungen der Beteiligungen schützende Übergangsregelung schaffen müssen. Zumindest seien der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Zeitwerte zugrunde zu legen, die die Beteiligungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung gehabt hätten; danach hätte sich hier ein steuerpflichtiger Gewinn nicht ergeben.

4 Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2004 die Einkommensteuer auf 25.893 DM herabzusetzen.

5 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. August 2005 VIII R 22/05 (BFH/NV 2005, 2188) --nunmehr IX R 47/10-- die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil aufgehoben und das Verfahren an den BFH zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des FG. Die Rechtssache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8 Unzutreffend hat das FG auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen den gesamten im Jahr 2001 entstandenen Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG gefasst.

9 Das BVerfG hat im o.g. Beschluss entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die --so im Streitfall-- bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Im Hinblick darauf ist zwischen den Beteiligten streitig, welchen Wert der vom Kläger am 31. März 1999 gehaltene Geschäftsanteil hatte, nachdem das Stammkapital der Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. August 1999 erhöht und der Anteil des Klägers im August 1999 aufgestockt worden war. Dies betrifft die Feststellung von Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) und wird im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären sein.

10 Das FG wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass --entgegen der Auffassung des FA-- nach dem o.g. Beschluss des BVerfG nur solche Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach dem 31. März 1999 entstanden sind. Insoweit handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, so dass die Feststellungslast hierzu das FA trifft.

Schlagwörter

capital gains taxationshareholding thresholdretroactivityconstitutional reviewburden of proofremandtax assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the entire 2001 disposal gain is taxable under § 17 EStG after the constitutional ruling on retroactive application.

Extrahierter Entscheid

Only value increases arising after 31 March 1999 are taxable; earlier accrued increases are excluded.

Extrahierte Begründung

After the BVerfG ruling, § 17 Abs. 1 Satz 4 in conjunction with § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG is void insofar as it captures appreciation accrued up to the statute's promulgation. The lower court therefore had to distinguish pre- and post-31 March 1999 value growth.

Kernrechtsfrage

Who bears the burden of proving taxable value increases after 31 March 1999?

Extrahierter Entscheid

The tax office bears the burden of proof for the facts giving rise to taxation.

Extrahierte Begründung

Post-31 March 1999 appreciation is a tax-creating fact; therefore the Feststellungslast lies with the tax authority, not the taxpayer.

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