Claim inadmissible without claimant's address

BFH III R 53/07Bfh / 3. Abteilung17.06.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought child benefit, but his counsel told the FG that he had had no contact with him since May 2004 and did not know his whereabouts. The BFH held that a claimant must be identifiable by a serviceable address and that this condition must exist until the end of the oral hearing. Because no address could be given, the action was inadmissible. The BFH therefore allowed the revision, set aside the FG judgment, and dismissed the claim.

Omnilex-Regeste

§ 65 Abs. 1 FGO; the claimant must be designated by a ladungsfähige Anschrift, and this procedural prerequisite must be satisfied until the close of the oral hearing. The duty of cooperation requires the claimant to keep the court informed of his actual residence and center of life so that service and participation remain possible. If the claimant's whereabouts are unknown at the decisive time, the action is inadmissible and may not be decided on the merits. The appellate court may set aside a contrary first-instance judgment and dismiss the action under § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III R 53/07, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: III R 53/07

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 65 Abs 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 10. Mai 2007, Az: 10 K 2341/01, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Unzulässige Klage bei unbekanntem Aufenthalt des Klägers

Leitsatz

NV: Die Angabe des Wohnorts des Klägers ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Ist der Aufenthalt unbekannt, so ist die Klage unzulässig.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dessen Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, gehört nach seinen Angaben dem Volk der Palästinenser an und lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er war im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert wurde. Bis Mai 2004 war er erwerbstätig.

2 Im Juli 2000 beantragte der Kläger Kindergeld für seine vier Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der Einspruch hatte keinen Erfolg.

3 Im anschließenden Klageverfahren erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007, er habe bereits seit Mai 2004 keinen Kontakt mehr zum Kläger und wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für drei Kinder des Klägers für den Zeitraum Juli 1997 bis Mai 2004 und für ein weiteres Kind für den Zeitraum Mai 1998 bis Mai 2004 zu gewähren, im Übrigen wies es die Klage ab. Es war der Ansicht, nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bestehe zwar kein Anspruch auf Kindergeld. Die Vorschrift sei jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche Eltern gelte, die --wie der Kläger-- auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden könnten und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Bundesrepublik aufhielten.

4 Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

5 Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht der Klage zum Teil stattgegeben, vielmehr hätte es sie als unzulässig verwerfen müssen, weil sie nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO genügt.

8 Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585, und vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 7; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 44; Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 65 Rz 25; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 65 Rz 37). Ein Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht stets erreichbar bleibt. Die Sachentscheidungsvoraussetzung der ausreichenden Bezeichnung des Klägers muss grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242). Im Streitfall konnte der Klägervertreter bis zu diesem Zeitpunkt keine Anschrift benennen, er wies vielmehr darauf hin, dass ihm der Aufenthalt des Klägers nicht bekannt sei und er keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Die Klage ist somit unzulässig.

Schlagwörter

inadmissibilityserviceable addresscooperation dutychild benefitoral hearingrevision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim met the formal requirement of naming a reachable claimant address under § 65(1) FGO.

Extrahierter Entscheid

No. A claimant must provide a serviceable address; if the whereabouts are unknown by the close of oral hearing, the claim is inadmissible.

Extrahierte Begründung

The claimant's duty to cooperate includes ensuring he can be reached by giving his actual residence and center of life. This prerequisite must exist until the close of the oral hearing. Here no address could be stated.

Kernrechtsfrage

Whether the FG could partially uphold the child-benefit claim on the merits despite the missing address.

Extrahierter Entscheid

No. Because the action was inadmissible, the merits should not have been decided.

Extrahierte Begründung

The lack of a ladungsfähige Anschrift is a condition precedent to a substantive decision and defeats the action entirely.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.