No counsel requirement in BFH PKH proceedings

BFH III S 17/09 (PKH)Bfh / 3. Abteilung08.11.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH granted the applicant legal aid for a complaint against non-admission of revision and appointed tax adviser X as counsel. It held that no mandatory representation applies to a PKH application before the BFH, even after the 2007 amendment to § 62 FGO. The later settlement of the main dispute did not affect the assessment of prospects of success because the formal PKH application had been filed earlier. The court also accepted the applicant’s financial declaration and noted that no court fees arise.

Omnilex-Regeste

§ 62 Abs. 4 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO; kein Vertretungszwang für den beim BFH als Prozessgericht gestellten PKH-Antrag und Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für die Erfolgsaussichten. Der mit § 62 Abs. 4 FGO eingeführte Vertretungszwang erfasst das PKH-Verfahren nicht. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Erfolgsaussicht nach der Sachlage bei Einreichung des formgerechten Gesuchs zu beurteilen; ein späteres erledigendes Ereignis lässt die bereits eröffnete Prüfung unberührt, wenn der Wegfall des Rechtsschutzinteresses erst nach Antragstellung eintritt. Bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ist dem Beteiligten im Anwaltszwangverfahren ein Bevollmächtigter beizuordnen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — III S 17/09 (PKH), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: III S 17/09 (PKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 62a Abs 1 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Weiterhin kein Vertretungszwang im PKH-Verfahren - PKH bei Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

  1. NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i.d.F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im PKH-Verfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

  2. NV: Haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert der damit verbundene Entfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Klageverfahrens nichts an der Beurteilung der Erfolgsaussichten, wenn der formgerechte PKH-Antrag vor dem erledigenden Ereignis gestellt wurde.

Tatbestand

1 I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die von diesem eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25. März 2009 3 K 350/07. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das FG fest, dass das Klageverfahren infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unterbrochen sei; dieser sei --bei gegebenem Passivprozess-- nicht zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt. Mit seiner Beschwerde begehrte der Kläger die Zulassung der Revision u.a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

2 II. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision PKH zu bewilligen und ihm Steuerberater X beizuordnen, ist begründet.

3 1. Für den beim Bundesfinanzhof (BFH) als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).

4 2. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die angefochtene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; Beschluss vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660) ab, soweit sie für die Einordnung des Rechtsstreits als Aktiv- bzw. Passivprozess ausdrücklich nur auf den Festsetzungsteil des angefochtenen Bescheids und nicht darauf abstellt, ob im Falle des Obsiegens des Insolvenzschuldners die Masse vergrößert würde.

5 An der Beurteilung der Erfolgsaussichten i.S. des § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ändert nichts, dass die Beteiligten im Hinblick auf die Einstellung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers den Zwischenstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 III S 14/00, BFH/NV 2002, 495).

6 3. Nach der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor.

7 4. Im Hinblick auf den gemäß § 62 Abs. 4 FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem BFH ist dem Kläger nach § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Steuerberater X als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

8 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Schlagwörter

legal aidrepresentation requirementprospects of successinsolvency proceedingsmootnessappointment of counseltax procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a legal-aid application before the BFH requires representation by counsel.

Extrahierter Entscheid

No. Even under § 62(4) FGO, no mandatory representation applies for a PKH application filed with the BFH as the court seized of the matter.

Extrahierte Begründung

The introduction of the general representation requirement in § 62(4) FGO did not change the previous rule for PKH proceedings; the applicant may file the PKH request himself.

Kernrechtsfrage

Whether the main dispute being declared settled affects the assessment of prospects of success for PKH.

Extrahierter Entscheid

No. If the formal PKH request was filed before the event causing settlement, the later loss of legal interest does not change the assessment of prospects of success.

Extrahierte Begründung

Prospects of success are assessed at the time the PKH application is filed; the later settlement declaration after termination of the insolvency proceedings does not negate that assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant meets the personal and financial requirements for legal aid.

Extrahierter Entscheid

Yes, according to the submitted declaration of personal and financial circumstances.

Extrahierte Begründung

The court accepted the applicant's statement as satisfying the personal prerequisites for PKH.

Kernrechtsfrage

Whether counsel should be appointed for the BFH proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because representation is required before the BFH, tax adviser X was appointed as counsel.

Extrahierte Begründung

Under § 142(2) FGO in conjunction with § 121(1) ZPO, appointment was necessary in view of the representation requirement before the BFH.

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