Foreign witnesses and vague evidence requests in tax appeal

BFH III B 158/09Bfh / 3. Abteilung17.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer challenged amended income tax and VAT assessments and loss-carryforward determinations, arguing that the FG failed to hear witness X and should have adjourned for foreign witness Y. The BFH held that the complaint was partly inadmissible because the challenged items were not sufficiently addressed. On the merits, the FG did not breach its duty to investigate: it could omit hearing X because it accepted the alleged trust arrangement as true, and it did not need to adjourn for Y because a foreign witness concerning an overseas transaction must be produced by the party. The evidence request on DM 35,000 was too vague to require further inquiry.

Omnilex-Regeste

§ 76 Abs. 1 S. 1, S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO; Auslandssachverhalt und Beweisantrag: Bei im Ausland gelegenen Tatsachen trifft den Beteiligten eine besondere Mitwirkungspflicht. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich ohne gerichtliche Ladung zu stellen; eine Vertagung zur späteren Ladung ist regelmäßig nicht geboten. Unsubstantiierten, auf Ausforschung gerichteten Beweisanträgen braucht das FG nicht nachzugehen. Hält das FG die unter Beweis gestellte Tatsache ohnehin für wahr, ist die Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. consid. 7 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 158/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: III B 158/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 76 Abs 1 S 4 FGO, § 90 Abs 2 AO

Vorinstanz: vorgehend FG Köln, 12. August 2009, Az: 11 K 5876/02, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Auslandszeuge - Substantiierung des Beweisthemas - Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

  1. NV: Soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ist ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

  2. NV: Einem unbestimmten Beweisantrag (Ausforschungsbeweisantrag) muss das FG nicht nachgehen.

Tatbestand

1 I. Der auch als Dolmetscher tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Ex- und Importhandel mit diversen Wirtschaftsgütern. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung, die die Buchführung des Klägers als nicht ordnungsgemäß ansah, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geänderte Bescheide für 1995 bis 1998 über Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zum 31. Dezember 1995 und 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer. Der Einspruch des Klägers hatte bezüglich einzelner Hinzuschätzungen Erfolg.

2 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem weiteren Teil statt und folgte dabei der von einem Sachverständigen durchgeführten Geldverkehrsrechnung. Der Kläger habe Anlass zur Schätzung gegeben, da er die vereinnahmten Entgelte, insbesondere die zahlreichen eigenhändig oder treuhänderisch abgewickelten in- und ausländischen Bargeschäfte nicht aufgezeichnet habe. Allerdings sei das FG vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und Frau X im von dieser bescheinigten Umfang überzeugt, weshalb sich deren Einvernahme als Zeugin erübrige. Soweit die Herkunft eines im Jahre 1997 vereinnahmten Betrages von 35.000 DM nicht geklärt sei, habe der Kläger den hierfür benannten, in Ungarn lebenden Zeugen Y nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.

3 Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt. Es sei dem Beweisantrag auf Vernehmung der X als Zeugin nicht nachgegangen und habe die Geldverkehrsrechnung u.a. hinsichtlich der treuhänderisch vereinnahmten Beträge nicht ausreichend ermittelt. Auch habe das FG rechtsfehlerhaft den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertagt, um wie beantragt Y als Zeugen zu der Herkunft des weiteren Betrages von 35.000 DM zu hören. Indem es den unter Beweis gestellten Sachverhalt allein aufgrund des Sachverständigengutachtens als unwahr unterstellt habe, habe das FG zugleich gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) verstoßen.

Entscheidungsgründe

4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

5 1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich auch wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1995, 1996 und 1998 sowie wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1995 und 1996 gegen das FG-Urteil richtet. Denn insoweit hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend begründet.

6 Soweit das FG die Klage wegen Einkommensteuer 1995 mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen hat, geht die Beschwerdebegründung hierauf nicht ein. Aber auch in Bezug auf die weiteren o.g. Klagegegenstände hat der Kläger nicht ausgeführt, inwiefern die Entscheidung auf einem behaupteten Verfahrensmangel, hier der unterlassenen Vernehmung der Zeugin X, beruhen kann. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte:

7 Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren eine Erklärung der X vom 14. September 2001 vorgelegt, die diese vor einer Rechtsanwältin abgegeben hatte und der Anlagen über vom Kläger treuhänderisch verwaltete Gelder beigefügt waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte der Kläger "hinsichtlich der Treuhandverhältnisse" die Einvernahme der X und der Rechtsanwältin als Zeuginnen. Einer Vernehmung der Zeuginnen bedurfte es jedoch nicht, da das FG das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und X in dem von ihm behaupteten und von dieser bescheinigten Umfang als wahr unterstellte.

8 2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

9 a) Das FG war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, um den im Ausland ansässigen Zeugen Y zum Termin zu laden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, m.w.N.). Ein solcher Auslandsbezug ist vorliegend gegeben, da die vom Kläger behauptete treuhänderische Geldübergabe auf ungarischem Boden stattgefunden haben soll.

10 b) Eine Vertagung hatte auch nicht zu erfolgen, um dem Kläger, der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf eine Verhinderung des Y hingewiesen haben will, die Gelegenheit zu geben, den Zeugen zum Termin zu stellen.

11 Das FG hatte dem unsubstantiierten Beweisangebot des Klägers nicht weiter nachzugehen. Es bezog sich ausweislich der Sitzungsniederschrift auf das unkonkrete Beweisthema "Herkunft der 35.000 DM im Jahr 1997". Dem lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Wahrnehmungen der Zeuge gemacht haben soll.

12 Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen will der Kläger den Betrag als Treuhänder des Herrn Z erhalten haben, der bei der Geldübergabe von Herrn A vertreten worden sei. Beide Herren sind nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich verstorben, Y kenne jedoch "die Zusammenhänge". Einem solch unbestimmten Beweisantrag muss das FG nicht nachgehen (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 120/06, BFH/NV 2007, 1686, m.w.N.). Schließlich wird selbst in der Beschwerdebegründung Y einerseits dafür benannt, das Geld von Herrn Z für den Kläger in Empfang genommen zu haben, andererseits soll in bloßer Gegenwart des Y Herr A der Überbringer des Geldes gewesen sein.

13 c) Wird bei gegebenem Auslandsbezug die besondere Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und lässt sich der Sachverhalt nicht anders aufklären, kann das Gericht grundsätzlich ohne weiteres zum Nachteil des mitwirkungspflichtigen Beteiligten von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was sufficiently substantiated for all challenged tax periods and loss-carryforward determinations.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it did not address the challenged parts of the FG judgment and did not explain how the alleged procedural defect could have affected them.

Extrahierte Begründung

Under the procedural substantiation requirement, the complaint must deal with each attacked subject matter and show a causal link between the asserted defect and the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated its duty to investigate by not hearing witness X on the alleged trust arrangement.

Extrahierter Entscheid

No violation was shown because the FG accepted the existence of the trust relationship to the extent claimed and certified by X.

Extrahierte Begründung

If the court treats the asserted fact as true, it need not take evidence on that point.

Kernrechtsfrage

Whether the hearing had to be adjourned to summon foreign witness Y.

Extrahierter Entscheid

No. For foreign-related facts, the party must present an abroad-resident witness without formal summons at the hearing; a continuance was not required on the facts stated.

Extrahierte Begründung

The alleged transfer took place in Hungary, so the special cooperation duty for foreign evidence applied; the witness had to be produced by the party.

Kernrechtsfrage

Whether the FG had to pursue the vague evidence request concerning the origin of DM 35,000 in 1997.

Extrahierter Entscheid

No. The evidence request was too indefinite and amounted to an exploratory request.

Extrahierte Begründung

The requested testimony did not specify what concrete observations the witness could testify to, and the party's own account was internally inconsistent.

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