Night and holiday pay as hidden profit distribution

BFH I B 45/10Bfh / 1. Abteilung12.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the complaint against non-admission of the appeal. It held that the treatment of bonuses for night, Sunday and holiday work paid to shareholder-managing directors as hidden profit distributions is already settled case law. Whether an exception exists depends on the concrete facts of the individual case and cannot be decided generically for an entire industry, including bakeries. The asserted divergence was not sufficiently substantiated.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO; hidden profit distributions in the form of bonuses for night, Sunday and holiday work paid to shareholder-managing directors: the question whether such remuneration is exclusively business-related is, as a rule, one of the assessment of the individual facts and not a generally answerable legal question for an entire sector. The issue is settled by case law; a revision for development of the law is excluded where only the application of settled principles to the concrete circumstances is in dispute (consid. 2–4). A divergence complaint under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO requires the precise identification of conflicting abstract legal propositions; failure to do so renders the complaint inadmissible in substance (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 45/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-12

Aktenzeichen: I B 45/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. Februar 2010, Az: 10 K 954/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von Bäckereien als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit regelmäßig vGA darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung ausschließlich durch das Geschäftsverhältnis veranlasst sein kann. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht losgelöst von den Umständen des einzelnen Falles für eine Branche allgemein beantwortet werden .

Gründe

1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde; sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. Dieser Revisionszulassungsgrund erfordert eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und auch klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2010 X B 51/09, BFH/NV 2010, 1291). Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Zuschläge, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt, regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes darstellen, jedoch im Einzelfall eine entsprechende Vereinbarung auch ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein kann (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).

3 Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall die gezahlten Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst seien. Die von den Geschäftsführerinnen geübte Praxis halte weder einem externen noch einem internen Fremdvergleich stand. Ferner fehle es an Aufzeichnungen.

4 Ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Die Frage, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, die eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ausschließlich betrieblich veranlasst sind, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab und ist daher der Tatsachenwürdigung zuzuordnen, an die der BFH in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern die Würdigung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Bäckerei betreibt. Denn auch für diese Branche lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Umständen die Frage beantworten, ob Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit ausschließlich betrieblich veranlasst sind.

5 2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, das Urteil des FG widerspreche der BFH-Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).

Schlagwörter

hidden profit distributionshareholder-managing directornight workSunday workholiday worknon-admission complaintdivergencedevelopment of the lawfactual assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted for development of the law concerning night, Sunday and holiday bonuses to shareholder-managing directors.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question is already clarified by case law; whether an exception applies depends on the circumstances of the individual case and factual assessment.

Extrahierte Begründung

The Federal Fiscal Court held that such bonuses are generally hidden profit distributions, but may exceptionally be purely business-related. That assessment is fact-specific and, even for bakeries, cannot be answered abstractly for an entire industry.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be admitted based on divergence from Federal Fiscal Court case law.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not properly identify a divergence by contrasting conflicting abstract legal propositions.

Extrahierte Begründung

The complainant failed to meet the statutory substantiation requirements for a divergence complaint under the FGO.

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