BFH: appeal inadmissible despite doubts about capacity

BFH V B 67/10Bfh / 5. Abteilung21.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the complaint as inadmissible because it was not filed through a representative authorized to appear before the BFH under § 62(4) FGO. The court held that this defect is decisive even if the appellant argues that the representative may be incapable of litigation. For the dispute over capacity itself, the party is treated as capable, but the postulation requirement still applies. The court therefore did not have to determine whether the representative M was procedurally incapable.

Omnilex-Regeste

§ 62 Abs. 4 FGO; Zulässigkeit einer Beschwerde trotz Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Vertreters. Vor dem BFH besteht Vertretungszwang durch postulationsfähige Bevollmächtigte; die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen nicht vertretungsberechtigten Vertreter ist als unzulässig zu verwerfen. Beruft sich ein Beteiligter auf die Prozessunfähigkeit eines Vertreters oder auf eigene Prozessunfähigkeit, ist er zwar für den Streit über die Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln; dies lässt die zwingende Anwendung des § 62 Abs. 4 FGO jedoch unberührt. Die Frage der Prozessfähigkeit des nicht postulationsfähigen Vertreters bedarf daher keiner Klärung, wenn das Rechtsmittel bereits mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig ist (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — V B 67/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: V B 67/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 4 FGO

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Juni 2010, Az: 14 K 4977/08, Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Titelzeile

Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

Leitsatz

  1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln.

  2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3 2. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist es unerheblich, ob der Prokurist M, der für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO eingelegt hat, prozessfähig ist. Zwar ist ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1971 III R 44/68, BFHE 105, 230, BStBl II 1972, 541). Doch muss sich auch eine prozessunfähige Person nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2000 IV B 66/00, juris). Dementsprechend ist eine Beschwerde, die durch einen nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähigen Vertreter eingelegt wird, im Hinblick auf diesen Mangel unzulässig, ohne dass Zweifel an der Prozessfähigkeit des Vertreters aufzuklären sind. Daher war nicht zu entscheiden, ob M als prozessunfähig anzusehen ist.

Schlagwörter

representationprocedural capacityinadmissibilitytax procedureappellate standing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was filed by a person entitled to represent before the BFH under § 62(4) FGO.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not filed by a person authorized to act before the BFH and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Before the BFH, parties must be represented by a lawyer, tax adviser, tax agent, auditor, or sworn accountant, or by a qualifying company acting through such persons. That requirement was not met.

Kernrechtsfrage

Whether doubts about the representative's procedural capacity had to be clarified before deciding admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal remained inadmissible regardless of any doubts about the representative's capacity.

Extrahierte Begründung

A party invoking its own incapacity is treated as capable only for the dispute about capacity; however, even an incapable person must be represented by a postulation-capable representative before the BFH. Therefore the court did not need to determine whether M lacked capacity.

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