Joinder of deleted GmbH in two-stage tax assessment

BFH IV B 15/10Bfh / 4. Abteilung14.09.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that in a two-stage profit allocation involving several beneficiaries behind a trustee, the trustee company itself is the necessary party to be joined, while the post-liquidation liquidator is only the company’s legal representative. The deletion of the GmbH from the commercial register does not prevent joinder. Because the plaintiff’s challenge concerned only the first-stage allocation and his own special business income, the intervening party was not necessary to the dispute. The court set aside the joinder order and charged the Tax Office with the intervening party’s extra-judicial costs in the successful appeal.

Omnilex-Regeste

§ 60 Abs. 3 FGO; Beiladung im zweistufigen Feststellungsverfahren bei treuhänderischer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Sind mehrere Treugeber über einen Treuhänder an einer Personengesellschaft beteiligt, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung grundsätzlich in zwei Stufen durchzuführen; streitgegenständlich in einem Rechtsstreit des Treugebers gegen die Aufteilung der ersten Stufe ist der Treuhänder notwendig beizuladen (consid. 8). Der Nachtragsliquidator einer GmbH ist lediglich gesetzlicher Vertreter; notwendig beizuladen ist die GmbH selbst, auch wenn sie bereits gelöscht ist (consid. 10). Eine einfache Beiladung scheidet aus, wenn die rechtlichen Interessen des Dritten durch den Rechtsstreit nicht berührt werden (consid. 12). Im erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen die Beiladung sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen grundsätzlich demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der Zurückweisung beantragt hat (consid. 13).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IV B 15/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-14

Aktenzeichen: IV B 15/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 2 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs 1 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 139 Abs 4 FGO, § 180 Abs 1 Nr 2a AO, § 66 Abs 5 GmbHG

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Januar 2010, Az: 5 K 195/06, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren - Nachtragsliquidator ist Vertreter - Beiladung einer GmbH trotz Löschung - außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

Leitsatz

  1. NV: Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden.

  2. NV: Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, gegen die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns, ist der Treuhänder beizuladen.

  3. NV: Der Nachtragsliquidator einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter.

  4. NV: Der Beiladung einer GmbH im finanzgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist.

  5. NV: Die in einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren des Beigeladenen gegen die Beiladung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat grundsätzlich der Beklagte zu tragen, wenn der Beklagte die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998 vom 21. Dezember 2005 für die T-KG erhoben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der Kläger habe den Bescheid als Treugeber eines Kommanditanteils erhalten. Die T-KG sei bereits erloschen. In der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 hat das FA ausgeführt, die A-GmbH sei Kommanditistin der T-KG gewesen und habe ihren Anteil treuhänderisch für mehrere natürliche Personen, u.a. den Kläger sowie den Beigeladenen und Beschwerdeführer zu 2. (Beigeladener), gehalten. Die A-GmbH sei bereits im Handelsregister gelöscht. Der angegriffene Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei ein Bescheid im sog. zweistufigen Feststellungsverfahren. In der ersten Stufe sei der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der T-KG festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt worden. In der zweiten Stufe sei der Gewinnanteil des Treuhänders (A-GmbH) auf die Treugeber verteilt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Bescheid verbunden worden, weil es sich um ein offenes Treuhandverhältnis gehandelt habe.

2 Das FG hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH zum Verfahren beigeladen.

3 Der Kläger und der Beigeladene haben hiergegen Beschwerde eingelegt.

4 Das FA beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5 II. Die gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind begründet.

6 1. Der Beigeladene ist nicht notwendig beizuladen.

7 Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte (notwendig) beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind.

8 a) Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. Beide Feststellungen können im Fall eines offenen Treuhandverhältnisses miteinander verbunden werden. Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, kann er nur geltend machen, durch die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns in seinen Rechten verletzt zu sein. Zu einem solchen Rechtsstreit des Treugebers ist der Treuhänder beizuladen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 IV B 188/01, BFH/NV 2003, 1283).

9 b) Vorliegend hat das FA einen derartigen Bescheid erlassen. Danach ist Treuhänder die A-GmbH und Treugeber u.a. der Kläger und der Beigeladene.

10 c) Das FG hätte demnach die A-GmbH selbst --als Treuhänderin-- und nicht den Beigeladenen als Nachtragsliquidator der A-GmbH beiladen müssen. Ein Nachtragsliquidator ist nämlich lediglich ein gesetzlicher Vertreter. Der Beiladung der A-GmbH steht nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587; vom 10. November 1993 I R 68/93, BFH/NV 1994, 798).

11 d) Der Beigeladene ist auch nicht als Treugeber notwendig beizuladen. Denn der Kläger wendet sich lediglich gegen den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe sowie gegen die für ihn (den Kläger) festgestellten Sonderbetriebseinnahmen. Insoweit ist aber der Beigeladene (als Treugeber) nicht klagebefugt.

12 2. Da demnach die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch den Rechtsstreit des Klägers nicht berührt werden, kommt auch eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in Betracht.

13 3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil insoweit Kosten nicht angefallen sind. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind entsprechend §§ 139 Abs. 4, 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen. Es erscheint unbillig, dem Kläger, sofern er in der Hauptsache unterliegen sollte, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzubürden. Der Kläger hat die Beiladung nicht veranlasst. Sie ist zudem auch auf seine Beschwerde hin aufgehoben worden. Zutreffend erscheint es stattdessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten dem FA aufzuerlegen, da es die Zurückweisung der Beschwerden beantragt hat. Soweit der Kläger Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss erhoben hat, gehören die Kosten des --erfolgreichen-- Rechtsmittelverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens, so dass es insoweit keiner Kostenentscheidung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729, unter II.7. der Gründe).

Schlagwörter

joindertrust relationshiptwo-stage assessmentdeleted companytax proceedingscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the intervening party had to be joined as necessary party in the dispute over the first-stage profit allocation

Extrahierter Entscheid

No. In a two-stage assessment with a trustee holding the partnership interest for multiple beneficiaries, the trustee company itself had to be joined, not the intervening party as its post-liquidation representative.

Extrahierte Begründung

The dispute concerned the first-stage allocation of partnership profit and the plaintiff was challenging only that allocation and his special business income. The trustee is the relevant party; a post-liquidation liquidator is only a legal representative.

Kernrechtsfrage

Whether the deleted A-GmbH could still be joined in the fiscal proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. Deletion from the commercial register did not prevent joinder of the GmbH.

Extrahierte Begründung

A deleted GmbH can still be a party in fiscal proceedings; its joinder is not barred by prior deletion.

Kernrechtsfrage

Who must bear the intervening party’s extra-judicial costs from the successful appeal against joinder

Extrahierter Entscheid

The Tax Office must bear those costs because it sought dismissal of the appeals.

Extrahierte Begründung

Under the cost rules, it was inequitable to charge the plaintiff with the intervening party’s appellate costs; the defendant had requested rejection of the appeals, so the defendant bears them.

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