Hearing complaint rejected; reconsideration motion inadmissible

BFH IX S 10/10Bfh / Division 928.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected a taxpayer's hearing complaint against an earlier BFH order and held that the right to be heard had not been violated because the court had expressly addressed the submission. It also declared the alternative Gegenvorstellung inadmissible, noting that such an informal remedy is only available in exceptional cases that must be specifically substantiated. A EUR 50 court fee was imposed for the hearing complaint.

Omnilex-Regeste

§ 133a Abs. 1 Satz 1 FGO; hearing complaint requires a decisive violation of the right to be heard. A violation of Art. 103(1) GG exists only where, from the particular circumstances, it is clearly apparent that the court did not take cognizance of the party's submissions or manifestly failed to consider them. A Gegenvorstellung against decisions that have become final in substantive law is, as an informal remedy, admissible at most in exceptional cases, in particular in the event of serious fundamental-rights violations or where the challenged decision lacks any statutory basis; the exceptional prerequisites must be substantiated in detail.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX S 10/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: IX S 10/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 8. Juli 2010, Az: IX B 215/09, Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Leitsatz

  1. NV: Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Verfahren nur fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

  2. NV: Eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materielle Rechtskraft erwachsen sind, kommt als nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundsrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss substantiiert dargelegt werden.

Gründe

1 I. Anhörungsrüge

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist neben weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen auf die Rüge des Klägers, Beschwerdeführers, Rügeführers und Antragstellers (Kläger) das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Er ist verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 2008 IX S 12/08, Zeitschrift für Steuer und Recht 2008, R 752, m.w.N.).

3 Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zu den Voraussetzungen einer neuen Billigkeitsgrundlage ersichtlich zur Kenntnis genommen; denn er hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Beschluss ausdrücklich auseinandergesetzt. Er hat darin allerdings weder eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung noch des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gesehen.

4 Im Übrigen verneint das Finanzgericht das Vorliegen einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung schon deshalb, weil es nicht davon überzeugt war, dass die Abfindung für die Beendigung eines laufenden Vertrags zur Entschädigung eines Verdienstausfalls im Hinblick auf erwartete oder zu erwartende Einnahmen geleistet worden sei. Damit kam es, worauf der Beklagte, Beschwerdegegner, Rügegegner und Antragsgegner (das Finanzamt) zutreffend verweist, auf das Vorliegen einer neuen Billigkeitsgrundlage nicht entscheidend an.

5 Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - Kostenverzeichnis).

6 II. Gegenvorstellung

7 Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

8 Ungeachtet der Bedenken, die generell gegen die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, welche in materieller Rechtskraft erwachsen sind, geäußert werden (s. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 282; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 115 Rz 29), kommt ein solcher nicht förmlicher Rechtsbehelf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).

9 Die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung müssen substantiiert dargestellt werden; hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger trägt lediglich vor, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach die Zulassung der Revision im Streitfall geboten gewesen wäre.

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardinadmissibilityreconsideration motionfinalityprocedural remedycourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint under Section 133a FGO was well founded.

Extrahierter Entscheid

No. The court had already taken note of the taxpayer's argument and expressly dealt with it; there was no decisive violation of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

Section 133a FGO requires a decisive violation of Article 103(1) GG. Such a violation exists only if the court clearly failed to consider the party's submissions. That was not shown here.

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration motion (Gegenvorstellung) against the final BFH order was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. Such an informal remedy is available only in exceptional cases, such as serious fundamental-rights violations or decisions lacking any legal basis, and these requirements were not substantiated.

Extrahierte Begründung

The taxpayer merely argued why revision should have been allowed; this did not establish the exceptional prerequisites for a Gegenvorstellung.

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